Sachsen

SächsWoFZustG

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Quellenkennung: 13789. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 14, S. 804 Fsn-Nr.: 430-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (SächsWoFZustG) Vom 6. Oktober 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021 Der Sächsische Landtag hat am 18. September 2013 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständigkeit (1) 1Zuständige Stellen zur Durchführung des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893), sind die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2Ist eine solche Stadt oder Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. (2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung, die Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung ist, befindet. § 2 Aufsicht Die Aufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 führen die Rechtsaufsichtsbehörden. § 3 Ermächtigungsübertragung Die der Staatsregierung durch § 9 Abs. 3 sowie § 19 Satz 2 WoFG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium für Regionalentwicklung übertragen.1 § 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dresden, den 6. Oktober 2013 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 1 § 3 geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.