Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 186b5f42-af58-4977-83b5-b1038fe3b56d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.08.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.08.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 3. August 1982 Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 4. März/14. Juli 1982 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten und den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Der Kultusminister Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, wird gem. § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Verzeichnisses der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind, vom 22. März 1979 (Nds. GVBl. S. 102), und § 140 Abs. 2. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich, dessen Zonen III A und III B in das Land Niedersachsen hineinragen, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident Münster. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Hannover, den 4. März 1982   Für das Land Niedersachsen Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Glupp Düsseldorf, den 14. Juli 1982 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hans Otto Bäumer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.