Nordrhein-Westfalen

Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)

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Quellenkennung: cba97400-4991-4ffa-80e9-f52f912c1df1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.04.2000 Fassung Gültig ab 01.01.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.04.2000 Fassung Gültig ab 01.01.2022 Fußnoten Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht geändert, Überschrift des IV. Abschnitts neu gefasst; Überschrift des V. Abschnitts eingefügt, bisherige Überschrift des V. Abschnitts wird gestrichen, Überschrift des VI. Abschnitts und Überschrift des VII. Abschnitts eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Vom 14. April 2000 Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19.Oktober 1999 (GV.NRW.S.574) wird nachstehend der Wortlaut des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der vom 1. Januar 2000 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus - der Bekanntmachung der Neufassung des Weiterbildungsgesetzes vom 7. Mai 1982 (GV.NRW.S.276) - dem Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV.NRW.S.386) - dem Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV.NRW. S. 574) ergibt. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) vom 14. April 2000 Inhalt I. Abschnitt Grundsätze § 1 Recht auf Weiterbildung § 2 Gesamtbereich der Weiterbildung § 3 Aufgaben der Weiterbildung § 4 Sicherung der Weiterbildung § 5 Zusammenarbeit § 6 Prüfungen § 7 Förderung der Weiterbildung § 8 Unterschiedsbetrag § 9 Ausbildung II. Abschnitt Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden § 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung § 11 Grundversorgung § 12 Personalstruktur § 13 Zuweisungen des Landes §13a Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung III. Abschnitt Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft § 14 Allgemeines § 15 Anerkennungsvoraussetzungen § 16 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft §16a Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung IV. Abschnitt Förderung der Entwicklung, neue Zugänge und Innovationen § 17 Entwicklung und neue Zugänge § 18 Entwicklungspauschale § 19 Innovationsfonds V. Abschnitt Weitere Förderungen und Förderverfahren § 20 Investitionskosten § 21 Weitere Landesförderungen § 22 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren VI. Abschnitt Qualitätssicherung und Berichtswesen   § 23 Weiterbildungskonferenz § 24 Regionalkonferenz § 25 Landesweiterbildungsbeirat § 26 Berichtswesen Weiterbildung NRW § 27 Berichterstattung VII. Abschnitt Inkrafttreten, Übergang § 28 Inkrafttreten, Übergang I. Abschnitt Grundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Recht auf Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Jede und jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen. (2) Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworben werden sollen, haben Einrichtungen der Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechendes Angebot an Bildungsgängen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereitzustellen. (3) Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gesamtbereich der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5 und geändert, Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. (2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden (Bildungsveranstaltungen). Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen. (3) Die Einrichtungen der Weiterbildung weisen ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach, das von dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium anerkannt ist. Diesem werden andere externe Qualitätsmanagement­systeme gleichgestellt, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden. Anerkannte und gleichgestellte Qualitätsmanagementsysteme sind von dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium zu veröffentlichen. (4) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht Bildungsstätten, die überwiegend der Weiterbildung der Mitglieder des Trägers im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung oder die überwiegend der Weiterbildung der Bediensteten des Trägers dienen oder die überwiegend Bildungsveranstaltungen in einem Spezialgebiet planen und durchführen. (5) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Bildungsveranstaltungen sind für alle zugänglich. Sie richten sich vornehmlich an Personen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden. (6) Die Veranstaltungen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter informiert über die Barrierefreiheit von Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003, das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, berücksichtigt eine Bildung für nachhaltige Entwicklung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein. Es umfasst auch den Bereich der politischen Bildung, die dazu dient, Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer Beteiligung beizutragen. (2) Das in Absatz 1 genannte Bildungsangebot ist nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung zu planen und zu organisieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Sicherung der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Bildungsveranstaltungen zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden (§ 10) sowie anderer Träger (§ 14) gewährleistet werden. (2) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. (3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen. (2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung und Fachinstitute einzubeziehen. (3) Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen fördern. Dies kann auch durch die Einbeziehung in der regionalen Bildungslandschaft erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6: Absatz 3 neu gefasst durch § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1.8.2005; geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz 4 durch Absätze 4 bis 6 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt der Fachaufsicht des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums und der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde. (2) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen den Erwerb von Zeugnissen und Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen. (3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Weiterbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 51 Abs. 1 Schulgesetz gilt entsprechend. (4) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen eine zusätzliche Förderung für durchgeführte Unterrichtsstunden. Die Einrichtungen, die bisher eine Förderung gemäß § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, genießen Bestandsschutz. (5) Bei der Antragstellung haben die Einrichtungen Angaben über die geplanten Angebote zu machen. Zu den förderfähigen Angeboten zählen auch die zur Vorbereitung auf den Lehrgang geeigneten Alphabetisierungs- und Grundbildungsangebote sowie Unterrichtsstunden für sozialpädagogische Betreuung. (6) Den Umfang der Förderung sowie die Förderfähigkeit von Angeboten nach Absatz 5 Satz 2 regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Schule und für Weiterbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Förderung der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Das Land fördert die Einrichtungen der Weiterbildung mit einem Bildungsbudget. Das Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal sowie aus weiteren Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Das Land fördert die Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal nach Maßgabe der §§ 13 und 16. (3) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Unterschiedsbetrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; § 8 neu gefasst geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die Personalkosten nach § 7 Absatz 2 für die am 1. Januar 2022 hauptamtlich beziehungs­weise hauptberuflich pädagogisch beschäftigten Personen und dem Höchstförderbetrag 2021. (2) Der Unterschiedsbetrag kann für zusätzliches pädagogisches Personal, zur Finanzierung von Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4), für andere unterrichtsbegleitende Angebote oder für die Fortbildung der Lehrenden eingesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren An Hochschulen werden die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Organisation und Didaktik der Weiterbildung geschaffen. II. Abschnitt Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält. (2) Mittlere kreisangehörige Städte können diese Aufgabe auf den Kreis übertragen. (3) Für den Bereich der übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist der Kreis verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern diese Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen. (4) Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Grundversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Das Änderungsgesetz vom 19. Oktober 1999 (GV.NRW. S. 574) tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30) Abweichend davon tritt § 11 Abs. 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. (1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt. (2) Das Pflichtangebot der Volkshochschulen umfasst Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kulturellen Bildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz und Angebote einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie Angebote der Gesundheitsbildung. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind. (3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) jährlich. (4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner je angefangene 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) jährlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Personalstruktur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören: 1. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst, 3. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (2) Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung. (3) Die Einrichtungen der Weiterbildung werden von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet. (4) Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zuweisungen des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13: Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; Absatz 1a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; neu gefasst geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Pflichtangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4). Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8. (2) Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten Lehrgänge. Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführten Unterrichtsstunden. (3) Die Kostenerstattungen erfolgen nach Durchschnittsbeträgen. Sie betragen für eine hauptamtlich oder hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot 70 000 EUR. Die Kostenerstattung für eine nach § 6 Absatz 6 durchgeführte Unterrichtsstunde wird in der Rechtsverordnung festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13a Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13a und § 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für Maßnahmen zur regionalen Bildungsentwicklung zur Verfügung. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, mit denen sich Volkshochschulen innerhalb regionaler Bildungslandschaften vernetzen, über Angebote der Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine Bildungsberatung durchführen, mit jeweils bis zu 35 000 Euro. (2) Die Fördermittel sind von den Volkshochschulen zu beantragen. Die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der für Weiterbildung und für Kommunales zuständigen Ausschüsse des Landtags. III. Abschnitt Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert. (2) Das Angebot an Bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Anerkennungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 3 angefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt. (2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.