Nordrhein-Westfalen

Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)

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Quellenkennung: cba97400-4991-4ffa-80e9-f52f912c1df1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.04.2000 Fassung Gültig ab 01.01.2022

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ag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten. 2. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen. 3. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen. 4. Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen. 5. Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen. 6. Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben. 7. Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten. 8. Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein. 9. Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten. 10. Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben. 11. Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Finanzierung von Einrichtungender Weiterbildung in anderer Trägerschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16: Absatz 6 eingefügt (Absatz 6 alt wird Absatz 7) durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; Absatz 2a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 2a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 2a aufgehoben und Absätze 4 bis 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land. (2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) beziehungsweise 1 300 Teilnehmertage (§ 22 Absatz 5) in den in § 11 Absatz 2 genannten Bereichen. Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8. (3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3. (5) Der Landeszuschuss für eine Einrichtung darf den Höchstförderbetrag 2021 nicht übersteigen. Übersteigt der 2022 gewährte Zuschuss nach Absatz 2 den im Jahr 2021 erhaltenen Zuschuss, so ist der höhere Zuschuss zu zahlen. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung für zwei Stellen. (6) Nach dem 31. Dezember 2021 neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung. (7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13a und § 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht geändert, Überschrift des IV. Abschnitts neu gefasst; Überschrift des V. Abschnitts eingefügt, bisherige Überschrift des V. Abschnitts wird gestrichen, Überschrift des VI. Abschnitts und Überschrift des VII. Abschnitts eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, die keine parteinahen politischen Stiftungen sind, erhalten zusätzlich einen jährlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung, wenn mindestens 75 Prozent der Bildungsveranstaltungen auf Angebote der politischen Bildung entfallen (Einrichtungen der politischen Bildung). (2) Dabei müssen mindestens 75 Prozent der förderfähigen Angebote der politischen Bildung folgende Kernfelder behandeln: 1. Lebendige Demokratie - Partizipation - Medienkompetenz, 2. Demographischer Wandel - Flexibilisierung der Lebensentwürfe - Modelle des zivilgesellschaftlichen Engagements, 3. Schulisches Engagement - Lebenslanges Lernen - Bildungsberatung, 4. Menschenrechte - Politische Kultur - Zeitgeschichte, 5. Zuwanderung und Integration, 6. Internationale Politik und europäischer Einigungsprozess, 7. Globalisierung - Marktwirtschaft - Sozialpolitik oder 8. Klimawandel und Entwicklung - lokale und globale Handlungsperspektiven. Die Themen „Gender Mainstreaming“ und „Nachhaltigkeit“ werden weiterhin als Querschnittsaufgaben betrachtet, die in alle relevanten Kernfelder einfließen können. (3) Der pauschalierte Zuschuss wird auf Antrag in Höhe des Betrages der im Jahr 2021 von der Landeszentrale für politische Bildung bewilligten Basisförderung für Angebote der politischen Bildung gezahlt. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Angebote zu den Themen Flucht, Migration und gesellschaftliche Integration erhaltene Förderbeträge werden bei der Berechnung des pauschalierten Zuschusses nicht berücksichtigt. (4) Nach Absatz 1 neu anerkannte Einrichtungen der politischen Bildung werden auf Antrag mit Beginn des dritten Haushaltsjahres jährlich mit 30 000 Euro gefördert. (5) Das für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für politische Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 genannten Kernfelder thematisch gesellschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen. IV. Abschnitt Förderung der Entwicklung, neue Zugänge und Innovationen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Entwicklung und neue Zugänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17, 18 und 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Das Land fördert nach Maßgabe dieses Abschnittes Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen, mit denen diese auf aktuelle gesellschaftliche und strukturelle Herausforderungen für ihr Bildungsangebot reagieren. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise offene Angebote, die Entwicklung und Förderung neuer Zugänge, aufsuchende Bildung, regionale Vernetzung oder eine stärker sozialräumliche Ausrichtung der Angebote, um neue oder bisher nicht erreichte Zielgruppen erfolgreich anzusprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Entwicklungspauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17, 18 und 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss beträgt ab dem 1. Januar 2022 zweieinhalb Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 5 000 Euro je Einrichtung, und ab dem 1. Januar 2023 fünf Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 10 000 Euro je Einrichtung. (2) Der Nachweis über die eingesetzten Mittel erfolgt durch einen Sachbericht. Das für die Weiterbildung zuständige Ministerium stellt dafür ein einheitliches Muster zur Verfügung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Innovationsfonds Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17, 18 und 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht geändert, Überschrift des IV. Abschnitts neu gefasst; Überschrift des V. Abschnitts eingefügt, bisherige Überschrift des V. Abschnitts wird gestrichen, Überschrift des VI. Abschnitts und Überschrift des VII. Abschnitts eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für einen Innovationsfonds für Weiterbildung zur Förderung von Projekten im Sinne von § 17 bereit. Gefördert werden Maßnahmen die zum Aufbau eines Systems des lebensbegleitenden Lernens beitragen und möglichst einrichtungs- und trägerübergreifend im Sinne von § 5 angelegt sind, mit jeweils bis zu 50 000 Euro. (2) Die Fördermittel werden im Wettbewerbsverfahren auf Grundlage einer Förderbekanntmachung vergeben. Das Nähere regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Fördergrundsätze. (3) Bereits mit einer Entwicklungspauschale nach § 18 geförderte Maßnahmen können nicht gefördert werden.   V. Abschnitt Weitere Förderungen und Förderverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Investitionskosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger § 17 wird § 20 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt. (2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familien­bildung oder vergleichbare Einrichtungen mit eigener Tagungsinfrastruktur, Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Weitere Landesförderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; bisheriger § 18 wird § 21 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt. Das gilt auch für die Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung, die über die Förderung nach § 16a hinausgeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 1a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; bisheriger § 19 wird § 22 und Absatz 1a wird aufgehoben, Absatz 2 geändert sowie Absätze 4 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht geändert, Überschrift des IV. Abschnitts neu gefasst; Überschrift des V. Abschnitts eingefügt, bisherige Überschrift des V. Abschnitts wird gestrichen, Überschrift des VI. Abschnitts und Überschrift des VII. Abschnitts eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus. (2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss beim zuständigen Landesjugendamt. Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen: 1. Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen besetzten Stellen und eine Bestätigung, dass der Unterschiedsbetrag gemäß § 8 Absatz 2 weiterbildungsbezogen eingesetzt wird und 2. eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden. (3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. (4) Eine Unterrichtsstunde ist eine Bildungsveranstaltung von 45 Minuten. Zur Durchführung einer Bildungsveranstaltung gehören auch die mit Planung, Konzeption, Umsetzung der Angebote gemäß § 11 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 verbundenen pädagogisch-didaktischen Aufgaben. Bildungsveranstaltungen eines Kursprogramms können auch online-gestützt oder in anderen Formaten stattfinden. (5) Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unter­richtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag berücksichtigt werden. (6) Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst. VI. Abschnitt Qualitätssicherung und Berichtswesen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Weiterbildungskonferenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisherige §§ 20 und 21 werden §§ 23 und 24 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Regionalkonferenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisherige §§ 20 und 21 werden §§ 23 und 24 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Zur Unterstützung der Neustrukturierung der Weiterbildung in der Region findet mindestens einmal jährlich eine Regionalkonferenz statt. Sie dient der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern. (2) Die Bezirksregierungen laden hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und das zuständige Landesjugendamt ein. Die Teilnahme ist freiwillig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Landesweiterbildungsbeirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 25 bis 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. Näheres über Aufgaben, die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Eltern- und Familienbildung zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Weiterbildung und für Familienbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Berichtswesen Weiterbildung NRW Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 25 bis 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes nehmen am Berichtswesen Weiterbildung NRW teil. Sie übermitteln der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen jährlich elektronisch für das vorangegangene Kalenderjahr in aggregierter Form Daten zu folgenden Merkmalen über die eigene Einrichtung, die durchgeführten Veranstaltungen und die Verwendung der Fördermittel: 1. Name der Einrichtung, Einrichtungsgröße, Art des Rechtsträgers, Wirkungsgebiet, Anerkennung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation, Kooperationen (Strukturdaten), 2. Personal in der Weiterbildung, 3. Finanzdaten der Einrichtung, 4. Leistungsdaten wie Art und Umfang der nach dem Weiterbildungsgesetz durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen, haupt- und nebenamtlich erteilte Unterrichtsstunden, Teilnehmertage, Erwerb von Schulabschlüssen, 5. Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen, Altersstruktur, Geschlecht, 6. weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Weiterbildungsberichterstattung sowie 7. Daten zur Evaluation und Zertifizierung. (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu Namen und Anschrift der Einrichtung, Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post erfolgt freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. (3) Die Angaben sind der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln. (4) Personenbezogene Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln. (5) Die Angaben werden von der Supportstelle Weiterbildung plausibilisiert und nach Maßgabe von § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich in einem jährlichen Datenreport bereitgestellt. (6) Die Ergebnisse werden einmal in jeder Legislaturperiode von der Supportstelle Weiterbildung für einen Landesweiterbildungsbericht (§ 27 des Weiterbildungsgesetzes) ausgewertet und nach Maßgabe des § 16 E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bereitgestellt. (7) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Übermittlungspflicht für einzelne Merkmalen auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Einzelmerkmale nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; und 2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck des Berichtswesens Weiterbildung NRW erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes NRW betreffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Berichterstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 25 bis 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht geändert, Überschrift des IV. Abschnitts neu gefasst; Überschrift des V. Abschnitts eingefügt, bisherige Überschrift des V. Abschnitts wird gestrichen, Überschrift des VI. Abschnitts und Überschrift des VII. Abschnitts eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. Einmal in jeder Legislaturperiode legt das für Weiterbildung zuständige Ministerium auf Grundlage des Berichtswesens Weiterbildung Nordrhein-Westfalen einen Landesweiterbildungsbericht vor und leitet diesen dem Landtag zu. VII. Abschnitt Inkrafttreten, Übergang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten, Übergang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 3 angefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; bisheriger § 22 wird § 28 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. (1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. (2) Für die Feststellung der Zuweisungen und Förderbeträge des Landes für das Jahr 2021 ist die am 1. Januar 2021 geltende Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. (3) § 13a ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. (4) § 19 ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Hinweis Neufassung der Gesetze (Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30)) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.