Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 24 vom 31.07.2026, Seiten 199 – 200, Größe: 1,3 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-07-31

Quellenkennung: gazette-2026-024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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199 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 31. JULI 2026 Tag Inhalt Seite 28. 7. 2026 Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 neu: 2012-1-7 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg Vom 28. Juli 2026 Auf Grund von § 1a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet: §1 §3 Geltungsbereich Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 1a Absatz 2 SOG handelt, wer Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des ­ orsätzlich oder fahrlässig v Mitführens von alkoholischen Getränken innerhalb des in der Anlage beschriebenen und dargestellten Gebietes im Stadtteil 1. entgegen § 2 Nummer 1 alkoholische Getränke verzehrt St. Georg außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außen­ oder gastronomieflächen. 2. entgegen § 2 Nummer 2 alkoholische Getränke mit sich führt. §2 Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 kann mit einer Geldbuße Alkoholverbot bis zu 200 Euro geahndet werden. Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten, §4 1. alkoholische Getränke zu verzehren oder Geltungsdauer 2. alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind. Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. Juli 2026. 200 Freiag, den 31. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 24 Anlage Grenze des Verbotsgebietes Grenzbeschreibung des Verbotsgebietes Flurstücks 2315 bis zur Einmündung Helmuth-Hübener- Gang. Helmuth-Hübener-Gang nordöstliche Grenze des Flur- Vom Steintordamm, Flurstück 1489 der Gemarkung Alt- stücks 1641 bis Greifswalder Straße nordwestliche Grenze des stadt Nord, in östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze Flurstücks 349. Greifswalder Straße bis Baumeisterstraße. des Flurstücks 2335, Steintorplatz weiter in südlicher Rich- Baumeisterstraße in nordwestlicher Richtung die Sichtachsen tung das Flurstück 1849 im weiteren Verlauf des gesamten der Flurstücke 183 und 178 (nordwestliche Grenzen), die Julius-Kobler-Wegs, Flurstück 372. Den nordwestlichen Teil Lange Reihe querend im weiteren Verlauf Spadenteich bis zur (Gehweg) der Kurt-Schumacher-Allee, Flurstück 2262 bis zum Einmündung Koppel. Koppel in nördliche Richtung bis Haus- östlichen Teil des Kreuzwegs, einschließlich Gehweg, Flur- nummer 2 (einschließend). In nordwestliche Richtung St. stück 263. Kreuzweg im weiteren Verlauf in nördlicher Rich- Georgs Kirchhof einschließlich des westlichen Gehweges bis tung, die Adenauerallee querend und östliche Begrenzung des an die Sichtachse der südöstlichen Grenze des Gebäudeflur- Flurstücks 2320. Im Verlauf übergehend in den Steindamm in stücks 699. Die südöstliche Grenze der Gebäudeflurstücke 699 nordöstliche Richtung, die südöstliche Begrenzung des Flur- und 748 in südwestliche Richtung die St. Georgstraße querend stücks 1275 bis an die Einmündung Lindenstraße, begrenzt bis an die südwestliche Grenze des Flurstücks 2184. Die süd-/ durch die südwestliche Sichtachse der Flurstücke 2341 und südwestliche Grenze des Flurstücks 2184 der Gemarkung 2238. Das Gebäudeflurstück 2240 aussparend in nordwest­ St. Georg Nord, Kirchenallee in südliche Richtung die Ernst- licher Richtung die Danziger Straße, nordöstliche Grenze des Merck-Straße querend bis zum Steintorplatz/Steintordamm. Flurstücks 2243 bis zur Rostocker Straße. Die R ­ ostocker Steintorplatz/Steintordamm in westliche Richtung, ausschlie- Straße in südwestlicher Richtung, Flurstück 354 bis zur Ein- ßend des nördlichen Gehweges Steintordamm/Steintorbrücke. mündung des Fußweges, nordöstliche Grenze des Flurstücks Steintordamm/Steintorbrücke bis zum Steintorwall, westliche 2315. Im weiteren Verlauf des Fußweges, nördliche Grenze des Grenze des Flurstücks 1489 der Gemarkung Altstadt Nord. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.