Sachsen

Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21623. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 10, S. 243 Fsn-Nr.: 611 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Auszahlungsverfahren des Mehrbelastungsausgleichs für die Durchführung der Wärmeplanung (Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung – SächsWPAVO) Vom 30. Juni 2026 Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 7 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285, 290): § 1 Berechnung durch das Statistische Landesamt Das Statistische Landesamt berechnet für die Gemeinden den Ausgleichbetrag für die 1. erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes, 2. Überprüfung nach § 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes und 3. Fortschreibung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes. § 2 Festsetzung durch die Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen setzt die in § 1 berechneten Ausgleichsbeträge fest und ordnet deren Auszahlung gegenüber der Hauptkasse des Freistaates Sachsen an. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 30. Juni 2026 Der Ministerpräsident In Vertretung Petra Köpping Staatsministerin Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Dirk Panter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.