Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.02.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.02.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 300. SGV. NW. 300. Vom 9. Februar 1993 Zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 - Bekanntmachung vom 20. November 1991 (GV. NW. S. 448) - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 4 der Beitritt für das Land Sachsen-Anhalt am 10. Januar 1992, den Freistaat Sachsen am 19. Februar 1992, die Freie Hansestadt Bremen und das Land Mecklenburg-Vorpommern am 4. Mai 1992, das Land Hessen am 25. Mai 1992, den Freistaat Bayern am 5. Juni 1992, das Land Thüringen am 9. Juni 1992, das Land Schleswig-Holstein am 6. August 1992, das Land Baden-Württemberg am 4. September 1992, das Land Berlin am 9. September 1992 und das Land Brandenburg am 30. Dezember 1992 wirksam geworden. Für die übrigen Länder ist das Abkommen bereits am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (siehe Bekanntmachung vom 7. März 1992 - GV. NW. 1992 S. 100). Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.