Sachsen

Gesetz Europäisches Übereinkommen grenzüberschreitendes Fernsehen

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Quellenkennung: 2220. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 52, S. 1159 Fsn-Nr.: 72-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 21. Dezember 1993

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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 9. Dezember 1993 Der Sächsische Landtag hat am 18. November 1993 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) 1Der Erklärung des Einverständnisses des Freistaates Sachsen gegenüber der Bundesregierung zu dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und zur Ratifikation ausgelegten und am 9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. 2Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. (2) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 426), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 437) und des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleiben unberührt. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 und 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Dresden, den 9. Dezember 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.