Bremen

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil)

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Quellenkennung: 238357. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.04.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 965 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 16. April 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 965)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.04.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 965 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 16. April 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 965)" juris-Abkürzung: BauIngWBacfPO BR 2024 Ausfertigungsdatum: 16.04.2024 Gültig ab: 01.10.2024 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2024, 965 Gliederungs-Nr: - Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) Vom 16. April 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 9. Juli 2024 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), die vom Abteilungsrat der Fakultät 2 Abteilung 2 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762), in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie umfasst eine Praxisphase, die Bachelorthesis und das Kolloquium. (2) Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module, die im Einzelnen zu erbringenden Leistungspunkte sowie Anmeldevoraussetzungen für einzelne Module ergeben sich aus Anlage 1. (3) Wird das Studium in der dualen Variante absolviert, sind anstelle der Module 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1 und 6.1 die Module 1.6, 2.6, 3.6, 4.10, 5.15 und 6.17 gemäß Anlage 1 anzuwählen. (3) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte. § 2 Praxisphase (1) Zeitpunkt und Umfang der Praxisphase ergeben sich aus Anlage 1. Die Praxisphase kann optional im fünften Semester durchgeführt werden. (2) Die Praxisphase kann nur angetreten werden, wenn mindestens 114 Leistungspunkte erreicht und gleichzeitig die Module 1.4, 1.5 und 2.5 erfolgreich absolviert wurden. (3) Begleitend zum Praxissemester ist ein Bericht anzufertigen, zu dem nach Vorgabe der prüfenden Person ein Fachgespräch stattfindet. § 3 Prüfungsleistungen (1) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Module werden in dem in Anlage 1 bestimmten Umfang erbracht. (2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten auch in den folgenden Formen erbracht: 1. Software-Dokumentation (SDO) (Rechnerprogramm mit Dokumentation): Eine Software-Dokumentation umfasst in der Regel die Bearbeitung eines bauspezifischen Problems und dessen Codierung in einer geeigneten Programmiersprache sowie die Programmdokumentation mit dem Programmtext (Quellprogramm) und einem Ergebnisprotokoll. 2. Praktischer Versuch (PV) (Laborübung): Praktische Versuche (Laborübungen) umfassen theoretische Vorbereitung, praktische Durchführung und schriftliche Darstellung experimenteller Arbeiten sowie die Angabe, Auswertung und kritische Würdigung der Ergebnisse. Die Anzahl der Laborversuche und die Bearbeitungsfristen zur Erstellung des schriftlichen Teils werden von der oder dem Lehrenden rechtzeitig zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. 3. Entwurf (ENT): Ein Entwurf ist eine schriftliche und zeichnerische Darstellung von Ergebnissen eines Arbeitsvorhabens mit einem Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang, die in der Regel durch eine Präsentation oder mündliche Prüfung abzuschließen ist. (3) Für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 sowie für Hausarbeiten und Projektarbeiten können die Studierenden Themen vorschlagen. (4) Prüfungsleistungen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit). (5) Eine Projektarbeit nach § 7 AT-BPO ist eine lehrgebietsübergreifende, schriftliche Ausarbeitung, die auch einen zeichnerischen Anteil enthalten kann. Die Themenstellung muss die Auseinandersetzung mit einem Projektthema aus einem der Vertiefungsprofile enthalten. Sie soll eine über die vermittelten Veranstaltungsinhalte hinausgehende fachliche Vertiefung ermöglichen. Zur endgültigen Bewertung einer Projektarbeit kann ein ergänzendes Fachgespräch über den Gegenstand der Prüfungsleistung oder ein Testat stattfinden. § 4 Bildung der Noten Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 gebildet. In die Gesamtnote gehen mit folgendem Gewicht ein: - Die Note der Bachelorthesis mit 10 %, - die Note des Kolloquiums mit 5 %, - die Note (Mittelwert) der übrigen Module mit 85 %. § 5 Bachelorthesis und Kolloquium (1) Die Bachelorthesis soll thematisch Fragestellungen aus der Praxisphase oder aus den in Anlage 1 aufgeführten Vertiefungsprofilen aufgreifen und behandeln. (2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt neun Wochen. (3) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt. Bestandteil des Kolloquiums ist eine Präsentation von maximal 20 Minuten, in der die wesentlichen Ergebnisse der Bachelorthesis erläutert werden. § 6 Bachelorgrad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“ („B. Sc.“). § 7 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 3. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 8), die zuletzt durch Ordnung vom 4. Juli 2021 (Brem.ABl. Seite 882) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Studierende, die das Studium vor dem 1. Oktober 2024 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 3. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 8), die zuletzt durch Ordnung vom 4. Juli 2021 (Brem.ABl. Seite 882) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Wintersemesters 2027/28. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Anlage 1 Anlage 1: Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung 1. Semester Nr. Modultitel SWS ECTS PL1 1.1 Projektmodul 1   6   1.1.1 Projekt 3   HA 1.1.2 Bautechnisches Englisch 1   PR 1.1.3 Modulbezogene Übung 1     1.2 Baukonstruktion 1 und Bauphysik 1   6   1.2.1 Baukonstruktion 1 2   PF 1.2.2 Bauphysik 1 2   KL 1.2.3 Modulbezogene Übung 1     1.3 Baustoffkunde 1 und Baubetrieb 1   6   1.3.1 Baustoffkunde 1 1   PF 1.3.2 Baustoffkundelabor 1   PV 1.3.3 Baubetrieb 1 - Ablaufplanung 2     1.3.4 Modulbezogene Übung 1     1.4 Technische Mechanik   6 PF 1.4.1 Baumechanik 2     1.4.2 Statik und Festigkeitslehre 2     1.4.3 Modulbezogene Übung 1     1.5 Ingenieurmathematik und Bauinformatik   6   1.5.1 Ingenieurmathematik 1 2   PF 1.5.2 Bauinformatik 2   SDO 1.5.3 Modulbezogene Übung 1         25 30   2. Semester Nr. Modultitel SWS ECTS PL 2.1 Projektmodul 2   6 PA 2.1.1 Projekt 4     2.1.2 Modulbezogene Übung 1     2.2 Baukonstruktion 2 und Bauphysik 2   6   2.2.1 Baukonstruktion 2 2   PF 2.2.2 Bauphysik 2 2   KL 2.2.3 Modulbezogene Übung 1     2.3 Baustoffkunde 2   6   2.3.1 Baustoffkunde 2 3   PF 2.3.2 Baustoffkunde Labor 1   PV 2.3.3 Modulbezogene Übung 1     2.4 Baustatik 1 und Stahlbau 1   6 PF 2.4.1 Stahlbau und Baustatik 2     2.4.2 Laborpraktikum 2     2.4.3 Modulbezogene Übung 1     2.5 Ingenieurmathematik 2   6   2.5.1 Ingenieurmathematik 2 3   KL 2.5.2 Ingenieurmathematisches Laborpraktikum 1   SDO (SL) 2.5.3 Modulbezogene Übung 1         25 30   3. Semester Nr. Modultitel SWS ECTS PL 3.1 Projektmodul 3   6 PA 3.1.1 Projekt 4     3.1.2 Modulbezogenen Übung 1     3.2 Siedlungswasserwirtschaft und Wasserbau   6 KL 3.2.1 Siedlungswasserwirtschaft Grundlagen 2     3.2.2 Wasserbau Grundlagen 2     3.2.3 Modulbezogene Übung 1     3.3 Verkehrsplanung 1   6 KL 3.3.1 Verkehrssysteme und Verkehrsinfrastruktur 4     3.2.2 Modulbezogene Übung 1     3.4 Baustatik 2 und Massivbau 1   6 PF 3.4.1 Baustatik 2 1     3.4.2 Laborpraktikum Baustatik 2 1     3.4.3 Massivbau 1 2     3.4.4 Modulbezogene Übung 1     3.5 Hydromechanik   6   3.5.1 Hydromechanik 3   KL 3.5.2 Laborpraktikum 1   PV 3.5.3 Modulbezogene Übung 1         25 30   4. Semester Nr. Modultitel SWS ECTS PL 4.1 Projektmodul 4   6 PA 4.1.1 Projekt 4     4.1.2 Modulbezogene Übung 1     4.2 Baubetrieb 2   6 PF 4.2.1 Kostenmanagement und Baukalkulation 4     4.2.2 Modulbezogene Übung 1     4.3 Geotechnik 1   6   4.3.1 Bodenphysik 2   KL 4.3.2 Bodenmechanisches Praktikum 1   PV 4.3.3 Flachgründungen 1   KL 4.3.4 Modulbezogenen Übung 1     4.4 Vertiefungspflichtmodul 1   6   4.4.1 Wahlpflichtmodul 4.6 oder 4.7 4     4.4.2 Modulbezogene Übung 1     4.5 Vertiefungspflichtmodul 22   6   4.5.1 Wahlpflichtmodul 4.8 oder 4.9 4     4.5.2 Modulbezogenen Übung 1         25 30   5. Semester Nr. Modultitel SWS ECTS PL 5.1 Projektmodul 5   6 PA 5.1.1 Projekt 4     5.1.2 Modulbezogene Übung 1     5.2 Baurecht und Grundlagen der Raumordnung   6 KL 5.2.1 Baurecht 2     5.2.2 Grundlagen der Raumordnung 2     5.2.3 Modulbezogene Übung 1     5.3 Geotechnik 2   6   5.3.1 Bodenmechanik und Spezialtiefbau 3   KL 5.3.2 Bodenmechanisches Praktikum 1   PV 5.3.3 Modulbezogene Übung 1     5.4 Vertiefungspflichtmodul 3   6 s.u. 5.4.1 Wahlpflichtmodul 5.6 oder 5.7 4     5.4.2 Modulbezogene Übung 1     5.5 Wahlpflichtmodul 1 oder Freies Modul   6 s.u. 5.5.1 Wahlpflichtmodul 4     5.5.2 Modulbezogene Übung 1         25 30   6. Semester Nr. Modultitel SWS ECTS PL 6.1 Projektmodul 6   6 PA 6.1.1 Projekt 4     6.1.2 Modulbezogene Übung 1     6.2 Vertiefungspflichtmodul 4   6 s.u. 6.2.1 Wahlpflichtmodul 6.8 oder 6.9 4     6.2.2 Modulbezogene Übung 1     6.3 Vertiefungspflichtmodul 5   6 s.u. 6.3.1 Wahlpflichtmodul 6.10 oder 6.11 4     6.3.2 Modulbezogene Übung 1     6.4 Wahlpflichtmodul 2   6 s.u. 6.4.1 Wahlpflichtmodul 2 4     6.4.2 Modulbezogene Übung 1     6.5 Wahlpflichtmodul 3   6 s.u. 6.5.1 Wahlpflichtmodul 3 4     6.5.2 Modulbezogene Übung 1         25 30 s.u. 7. Semester Nr. Modultitel SWS ECTS PL 7.1 Praxis und Praxisseminar   18 B 7.1.1 Praxisphase       7.1.2 Praxisseminar 4     7.2 Thesis und Thesisseminar 4 12       8 12   Übersicht der Theorie-Praxis-Transfermodule (gilt nur für duale Variante) Nr. Modultitel SWS ECTS PL 1.6 Theorie-Praxis-Transferprojekt (TPT-Modul) 1   6   1.6.1 Projekt 1 3   HA 1.6.2 Bautechnisches Englisch 1   PR 1.6.3 Modulbezogene Übung 1     2.6 Theorie-Praxis-Transferprojekt (TPT-Modul) 2   6 PA 2.6.1 Projekt 2 5   PA 3.6 Theorie-Praxis-Transferprojekt (TPT-Modul) 3   6 PA 3.6.1 Projekt 3 5     4.10 Theorie-Praxis-Transferprojekt (TPT-Modul) 4   6 PA 4.10.1 Projekt 4 5     5.15 Theorie-Praxis-Transferprojekt (TPT-Modul) 5   6 PA 5.15.1 Projekt 5 5     6.17 Theorie-Praxis-Transferprojekt (TPT-Modul) 6   6 PA 6.17.1 Projekt 6 5     Listen der Wahlpflichtmodule3: Wahlpflichtmodule (Vertiefungspflichtmodule) der Vertiefungsrichtung Konstruktiver Ingenieurbau Nr. Modultitel PL 4.6 Holzbau 1/ Stahlbau 2 PF 4.8 Massivbau 2 inkl. CAE ENT 5.6 Stahlbau 3 ENT 6.6 Baustatik 3 und Computerorientierte Methoden HA 6.8 Innovativer Holzbau PF Wahlpflichtmodule (Vertiefungspflichtmodule) der Vertiefungsrichtung Infrastruktur Nr. Modultitel PL 4.7 Verkehrsplanung 2 KL 4.9 Wasserbau 2 KL + PV 5.7 Straßen- und Schienenbau HA + PR 6.7 Öffentliche Nahverkehrssysteme PF 6.9 Siedlungswasserwirtschaft-Wassernetze PF Wahlpflichtmodule ohne Bindung an eine Vertiefungsrichtung Nr. Modultitel PL 5.8 Interdisciplinary Design ENT 5.9 Massivbau 3 ENT 5.10 Schienenverkehr, Organisation und Betrieb HA + PR 5.11 International Sustainable Mobility Systems HA + PR 5.12 Verkehrsströme Simulation HA + PR 5.13 Bauprojektmanagement PF 5.14 Baubetriebswirtschaftslehre PF 6.10 Betontechnologie / Experimentelle Statik PF 6.118 Mauerwerksbau KL 6.12 Spezialtief- und Tunnelbau KL 6.13 Hafen und Küsteningenieurwesen ENT + PV 6.14 Verkehrswesen 1 KL 6.15 Verkehrswesen 2 ENT 6.16 Lean Construction PF Festlegungen zu den Wahlpflichtmodulen: 1. Als Wahlpflichtmodule können bis zu zwei Module mit insgesamt zwölf Leistungspunkten aus anderen Studienangeboten der Hochschule Bremen oder den Bachelorprogrammen der Partnerhochschulen der Strategic Alliance for Regional Transition (STARS EU) gewählt werden („freies Wahlmodul“), wenn diese durch den Vorsitz des Prüfungsausschuss genehmigt werden. 2. Das jeweils aktuelle Angebot der Wahlpflichtmodule wird durch den Abteilungsrat spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit für das kommende Semester bekannt gemacht. Nach Bedarf werden einzelne Wahlpflichtmodule in der Unterrichtssprache Englisch angeboten. 3. Wahlpflichtmodule, die zu den Vertiefungspflichtmodulen gehören, sind fester Bestandteil des aktuellen Angebots. Fußnoten 1 Formen der Prüfungsleistungen: KL - Klausur (schriftliche Aufsichtsarbeit), MP - mündliche Prüfung, HA - Hausarbeit, ENT - Entwurf, PA - Projektarbeit, PF - Portfolio, PR - Präsentation, PV - praktischer Versuch, SDO - Softwaredokumentation, B - Bericht. Bei kombinierten Prüfungsleistungen (z. B. „ENT+KOL“) ist der Umfang der Einzelprüfungen angemessen zu verkürzen. Die Einzelnoten gehen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein. 2 Die Studierenden können sich vor Beginn des vierten Semesters für eine der beiden Vertiefungsrichtungen entscheiden; eine durchgängig studierte Vertiefungsrichtung wird im Zeugnis ausgewiesen. 3 Das aktuelle Angebot der nicht an eine Vertiefungsrichtung gebundenen Wahlpflichtmodule wird bis drei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des vorherigen Semesters bekannt gemacht. Die Unterrichtssprache kann nach Maßgabe der Modulbeschreibung Englisch sein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.