Nordrhein-Westfalen

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - (Fn 3))

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Quellenkennung: 7eaffbc5-665f-4b36-af9b-f573a3ba0f3d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kurzbezeichnung, § 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1und § 20 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. Vom 9. Mai 2000 (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Inhaltsübersicht Erster Teil: Grundsätze § 1 Vorsorgegrundsätze Zweiter Teil: Bodenschutzrechtliche Pflichten § 2 Mitteilungspflichten § 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht § 4 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger Dritter Teil: Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz § 5 Erfassung schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen § 6 Bodeninformationssystem § 7 Erhebungen über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten § 8 Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten § 9 Übermittlung der erfassten Daten, Aufbewahrungsdauer § 10 Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten § 11 Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit § 12 Bodenschutzgebiete Vierter Teil: Vollzug des Bodenschutzes § 13 Bodenschutzbehörden § 14 Sonstige Behörden des Bodenschutzes § 15 Aufgaben der Behörden und Eingriffsbefugnis § 16 Bestimmung der zuständigen Behörde § 17 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 BBodSchG) § 18 Ergänzende Verwaltungsvorschriften Fünfter Teil: Schlussvorschriften § 19 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Abs. 2 BBodSchG) § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht   Erster Teil Grundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Vorsorgegrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kurzbezeichnung, § 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1und § 20 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen. (2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind 1. Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen, 2. die Böden vor Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen. Zweiter Teil Bodenschutzrechtliche Pflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mitteilungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BbodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund zusätzlich auch auf Bauherrinnen oder Bauherren. (2) Wer Materialien auf oder in den Boden nach § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 800 m³ auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, hat dies der zuständigen Bodenschutzbehörde unter Angabe der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge anzuzeigen, sofern diese Maßnahmen nicht Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder einer anderen behördlichen Entscheidung sind, an der die zuständige Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. Die Anzeige soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bodenschutzbehörde eingehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat oder hatte sowie diejenigen, die auf Grund von Tatsachen in Betracht kommen, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht zu haben, und deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen oder Gesamtrechtsnachfolger haben den Bediensteten der für die Durchführung der Aufgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen. (2) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, das Betreten und die Besichtigung von Grundstücken sowie von Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, Untersuchungen von Gegenständen und Stoffen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten der Behörden und deren Beauftragten zu gestatten und zu dulden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und zu Wohnräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, der AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und die Vorsorgegrundsätze dieses Gesetzes (§ 1) zu berücksichtigen. (2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die ihnen bekannten Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen, soweit sie diese Erkenntnisse nicht im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit von Dritten erlangt haben. Soweit bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung oder bei Durchführung sonstiger Maßnahmen sowie der Überwachung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten weitere Daten, Tatsachen und Erkenntnisse ermittelt werden oder bereits vorliegen, sind diese der zuständigen Bodenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz mitzuteilen. (4) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen sind ferner verpflichtet, an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt, Daten aus Bodenuntersuchungen im Rahmen der Verwertung von Abfällen, von Umweltverträglichkeitsprüfungen und sonstigen großräumigen Bodenuntersuchungen für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 6) zu übermitteln. Dritter Teil Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die zuständigen Behörden erfassen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. 2Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, für die nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine Auskunftsverpflichtung besteht. 3Zu ermitteln sind insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse sowie zu möglichen Belastungsursachen und Gefährdungen. (2) 1Zur Erfassung von Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen können für die Gebiete der Gemeinden und Gemeindeverbände Bodenbelastungskarten erstellt werden. 2Einzelheiten zum Inhalt der Bodenbelastungskarten werden von der obersten Bodenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Bodeninformationssystem Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6, 9 und 14 geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) 1Beim Landesamt wird ein Fachinformationssystem "Stoffliche Bodenbelastung" eingerichtet und geführt. 2In diesem können Daten gespeichert werden, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind. Insbesondere können dort aufgenommen werden Daten über 1. stoffliche Belastungen von Böden einschließlich erforderlicher Angaben zu Bodeneigenschaften, 2. Bodenfunktionsbeeinträchtigungen durch stoffliche Belastungen, 3. Umwelteinwirkungen auf Böden und solche, die von Böden ausgehen oder zu besorgen sind, 4. Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen, 5. Bezeichnung der zugrundeliegenden Messprogramme und 6. sonstige Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen sowie 7. Daten aus Bodenbelastungskarten nach § 5 Abs. 2. (2) Beim Geologischen Dienst - Landesbetrieb - wird ein Fachinformationssystem "Bodenkunde" eingerichtet und geführt. 2In diesem werden bodenkundliche und geowissenschaftliche Informationsgrundlagen und deren notwendige Auswertung für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitgestellt, sofern diese für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind. 3Es kann insbesondere Daten enthalten über 1. physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Böden, 2. Bodentypen und Bodenfunktionen, 3. Bodenfunktionsbeeinträchtigungen, Bodenversiegelungen, Auf- und Abträge sowie 4. Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen. (3) 1Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen, wird ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen durch das Landesamt eingerichtet und betreut. 2Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zu untersuchen. 3Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden in das Bodeninformationssystem eingestellt. 4Zu den Dauerbeobachtungsflächen können darüber hinaus die in Absatz 1 und 2 genannten Daten erfasst werden. Einzelheiten der Inanspruchnahme von Flächen zur Einrichtung und zur Betreuung von Flächen nach Satz 1 bleiben vertraglichen Regelungen mit den Grundstückseigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt vorbehalten. Hierbei sind auch Regelungen für möglicherweise entstehende Schäden vorzusehen. (4) Das Landesamt wertet die im Bodeninformationssystem enthaltenen Daten aus. (5) Soweit bei der Durchführung von Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 für Zwecke des Bodeninformationssystems unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind die Betroffenen zu entschädigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten durch. Die Erhebungen können zur Klärung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 BBodSchG auch auf sonstige Altablagerungen und Altstandorte erstreckt werden. (2) Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, für die nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine Auskunftsverpflichtung besteht. Die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese für den Zweck der Erhebungen erforderlich sind. 3Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über 1. Lage, Größe und Zustand der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, 2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen, 3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann, 4. Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den altlastverdächtigen Flächen und Altlasten ausgehen oder zu besorgen sind, 5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten und ihrem Einwirkungsbereich, 6. Personen, die Eigentum und Nutzungsrechte an dem Grundstück haben oder hatten, und über die Inhaberschaft stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen sowie 7. die sonstigen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung von Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse. (3) Soweit die vorstehenden Absätze die Zulässigkeit der Datenerhebung nicht regeln, gilt § 24 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Die zuständigen Behörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. 2In die Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die altlastverdächtigen Flächen und Altlasten erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. 3Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG nicht oder nicht mehr erfüllen, können mit besonderer Kennzeichnung nachrichtlich aufgenommen werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der in § 10 genannten Behörden und öffentlichen Stellen erforderlich ist. 4Die Kataster sind laufend fortzuschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Übermittlung der erfassten Daten, Aufbewahrungsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6, 9 und 14 geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) 1Die zuständigen Behörden übermitteln regelmäßig die nach §§ 5 und 7 erhobenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die Inhalte des Katasters nach § 8 und die Daten zu den in § 6 Abs. 1 genannten Kriterien dem Landesamt, soweit diese für die Führung des Bodeninformationssystems nach § 6 oder die Aufgabenwahrnehmung der in § 10 genannten Behörden und öffentlichen Stellen des Landes benötigt werden. 2Die übermittelten Inhalte werden von dem Landesamt in Dateien geführt und in Karten dargestellt. 3Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann in einer Rechtsverordnung nähere Regelungen für die Übermittlung nach Satz 1 treffen, insbesondere über den Umfang der zu übermittelnden Inhalte, über die Form der Übermittlung einschließlich eines automatisierten Verfahrens, sowie über die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit. (2) 1Für den Inhalt des Bodeninformationssystems (§ 6), der Kataster (§ 8) und der Dateien und Karten nach Absatz 1 besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht; dies gilt nicht für personenbezogene Daten, deren Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 2Weitere Ausnahmen kann die jeweils nächsthöhere Bodenschutzbehörde sowie die oberste Bodenschutzbehörde gegenüber dem Landesamt zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kurzbezeichnung, § 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1und § 20 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. § 10 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012. (1) 1Die im Bodeninformationssystem (§ 6), den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen Daten können an 1. Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, 2. Staatliche Umweltämter sowie an 3. Kreise und kreisfreie Städte, soweit diese Aufgaben auf dem Gebiet des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Naturschutzrechts wahrnehmen, zur Wahrnehmung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden. 2Das Ministerium legt die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufes sowie die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit in einer Rechtsverordnung fest. (2) Die Daten sind außerdem auf Ersuchen von 1. Stellen der staatlichen Forst- und Naturschutzverwaltung sowie Agrarordnungsverwaltung, 2. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung, 3. Gesundheitsämtern, 4. Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sowie staatlichen Stellen für die Ausführung und Planung von Baumaßnahmen, 5. dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und 6. sondergesetzlich geregelten Wasser- und Bodenverbänden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Ein Anspruch auf freien Zugang zu den im Bodeninformationssystem (§ 6), in den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen bodenbezogenen Daten wird nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt. (4) 1Die zuständige Behörde hat denjenigen, in deren Eigentum ein Grundstück steht, die Aufnahme des Grundstücks in ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8) oder ein entsprechendes Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie eine wesentliche Veränderung der gespeicherten Daten mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Sie können die Berichtigung oder Löschung der über ein Grundstück vorhandenen Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist der Kreis der nach § 12 Satz 1 BBodSchG zu informierenden Betroffenen nicht im vollen Umfang bekannt, sind die Unterlagen von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über den Ort und die Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen. (2) Die zuständige Behörde kann für altlastverdächtige Flächen oder Altlasten, bei deren Sanierung besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, einen Beirat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, der betroffenen Gemeinden, der verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG und der Personen, die die betroffenen Dritten vertreten, bilden. Der Beirat berät die zuständige Behörde. Bedenken und Anregungen sind möglichst frühzeitig zu erörtern. (3) 1Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit insbesondere über 1. Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen und ihre Auswirkungen, 2. Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen und hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen unterrichten, sofern hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 2Eine Unterrichtung darf auch eine Bekanntgabe von Namen, Berufsbezeichnung oder Firma einer natürlichen Person oder den Firmennamen sowie die Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer juristischen Person enthalten, soweit nicht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung überwiegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bodenschutzgebiete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzgebiete festlegen für Gebiete, in denen flächenhaft a) schädliche Bodenveränderungen bestehen, b) das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist, oder c) besonders schutzwürdige Böden (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind. (2) 1In der Rechtsverordnung sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. 2Dort kann vorgeschrieben werden, dass 1. der Boden auf Dauer oder je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 6 BBodSchG Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen, 4. neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind. 3Die räumlichen Grenzen des Bodenschutzgebietes sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen. (3) 1Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Entwurf den Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.