Nordrhein-Westfalen

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG - (Fn 3))

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 7eaffbc5-665f-4b36-af9b-f573a3ba0f3d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ge von der Verordnung berührt werden können, den in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbänden, den jeweiligen Stadt- und Kreissportbünden sowie den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Soweit Flächen in einem zur Ausweisung vorgesehenen Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, ist auch den jeweilig örtlich zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und unteren Forstbehörden ein Entwurf der Rechtsverordnung zur Stellungnahme zuzuleiten. 3Die Stellungnahme ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. (4) 1Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der betroffenen Gebietskörperschaften bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. (5) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen. (6) 1Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Einwände oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt werden, den Einwendenden mit. 2Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. 3Bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. (7) Das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen geändert werden oder das Gebiet räumlich erweitert wird. (8) 1Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Behörde vorläufige Anordnungen nach § 15 Abs. 2 treffen, wenn die Bekanntmachung nach Absatz 5 erfolgt oder Gelegenheit zur Einsichtnahme nach Absatz 6 gegeben worden ist. 2Die Anordnungen sind öffentlich bekanntzugeben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden. (9) 1Wenn die Bestimmungen einer Bodenschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, führen würden, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. 2Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gilt § 10 Absatz 2 BBodSchG entsprechend. Vierter Teil Vollzug des Bodenschutzrechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bodenschutzbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium, obere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde. (2) Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere und untere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde. (3) 1Die Aufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden führt die obere Bodenschutzbehörde. 2Die Aufsicht über die oberen Bodenschutzbehörden führt die oberste Bodenschutzbehörde. (4) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sonstige Behörden des Bodenschutzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6, 9 und 14 geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Das Landesamt hat im Zusammenwirken mit dem Geologischen Dienst - Landesbetrieb - und anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Bodenschutzes zuständigen Stellen des Landes 1. die wissenschaftlichen Grundlagen für den Bodenschutz zu erarbeiten, 2. sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen, 3. die fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten ausgehen können, zu ermitteln, 4. den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten bedeutsamen Technik zu ermitteln und sich an dessen Entwicklung zu beteiligen, 5. Grundlagen für gebietsbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu erarbeiten. (2) Die oberste und die oberen Bodenschutzbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen vom Landesamt und vom Geologischen Dienst - Landesbetrieb - unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung handelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufgaben der Behörden und Eingriffsbefugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständigen Behörden haben als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz - OBG) darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf die vorgenannten Gesetze gestützten Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. (2) 1Zur Erfüllung der sich aus dem zweiten bis fünften Teil dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten, im Übrigen gilt § 24 BBodSchG entsprechend. (3) 1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde die Information der Betroffenen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen und ergänzende Anordnungen treffen. 2Die §§ 13 bis 15 und 24 BBodSchG sowie § 6 in Verbindung mit Anhang 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gelten entsprechend. (4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die zuständigen Behörden Dritter, insbesondere Sachverständiger und Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG und des § 17 dieses Gesetzes bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Bestimmung der zuständigen Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kurzbezeichnung, § 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1und § 20 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. (1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen. (2) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen. (3) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 BBodSchG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert sowie § 18 aufgehoben durch Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. (1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. (2) Das Ministerium wird ermächtigt, soweit Fragen des Gesundheitsschutzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG und diesem Gesetz zu stellenden Anforderungen, 2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, 3. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, 4. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, 5. die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen festzulegen. (3) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Behörde oder von einer durch die Rechtsverordnung bestimmte Stelle zugelassen. 2Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. Die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt. (4) Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 BBodSchG durch andere Bundesländer gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Bei der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Einzelheiten der Berücksichtigung von Zulassungsüberprüfungen im Sinne des Satzes 2 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann auch bestimmen, dass die Zulassung im Sinne des Satzes 1 in Nordrhein-Westfalen nicht gilt, soweit in einem Bundesland die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis dieser Anforderungen erheblich hinter den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen zurück bleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert sowie § 18 aufgehoben durch Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.   Fünfter Teil Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Abs. 2 BBodSchG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde. 2Die Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen. (2) 1Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch eine jährlich zum 1. März für die Zeit der Nutzungsbeschränkung des vorhergehenden Kalenderjahres fällige Geldleistung zu gewähren. 2Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. (3) 1Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. (4) 1Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kurzbezeichnung, § 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1und § 20 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, 2. entgegen § 2 Abs. 2 das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden oder eine Beauftragung hierzu nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt, 4. entgegen § 3 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet oder duldet, 5. einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EURO geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutzbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 angefügt durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. GV. NRW. ausgegeben am 29. Mai 2000. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.