Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“

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Quellenkennung: 4954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 2, S. 56 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. Februar 2001

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“ Vom 10. Dezember 2001 Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Zeißig Flur 9 sowie Gemarkung Kühnicht Flur 2 werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 36,94 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 4. Dezember 2000 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Zeißig, Flur 9, die Flurstücke 1 (teilweise), 2 (teilweise), 5/2 (teilweise), 9/1, 9/3 (teilweise), 15/1 (teilweise), 16, 17/2 (teilweise), 19, 20/1 (teilweise), 21/1, 22 (teilweise), 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37 (teilweise), 46 (teilweise) sowie nach dem Stand vom 4. Dezember 1996 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Kühnicht, Flur 2, die Flurstücke 84 (teilweise), 85 (teilweise), 86 (teilweise), 87 (teilweise), 88 (teilweise), 89 (teilweise), 90 (teilweise), 91 (teilweise), 92 (teilweise), 93 (teilweise), 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100 (teilweise), 102 (teilweise), 103 (teilweise), 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116 (teilweise), 117 (teilweise), 118 (teilweise), 119 (teilweise), 120 (teilweise), 121 (teilweise), 122 (teilweise), 123 (teilweise), 124 (teilweise), 125 (teilweise), 126 (teilweise), 127 (teilweise), 128, 129 (teilweise), 130 (teilweise), 131 (teilweise), 132 (teilweise), 133 (teilweise) und 137 (teilweise). (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 0000, einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 500 sowie einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 000 grün umrandet eingezeichnet. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. (3) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3084 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 näher bestimmten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Dresden, den 10. Dezember 2001 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.