Sachsen

ZustVO Zustellung von Schriftstücken und Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

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Quellenkennung: 4409. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 29, S. 411 Fsn-Nr.: 14-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 2. März 2012

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom 5. August 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012 Aufgrund von § 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. 1 S. 665) wird verordnet: § 1 (1) Die Aufgaben der zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 des jeweiligen Übereinkommens nimmt im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen wahr. (2) Die jeweils örtlich zuständige Gemeinde bewirkt auf Ersuchen der zentralen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Übereinkommen (BGBl. 1 S. 665) die Zustellung eines ausländischen Schriftstückes, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in deutscher Sprache begleitet ist, durch einfache Übergabe an den Empfänger. 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 5. August 1992 Der Ministerpräsident In Vertretung Stefanie Rehm Die Staatsministerin für Kultus Der Staatsminister des Innern In Vertretung Stefanie Rehm Die Staatsministerin für Kultus   1 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 158)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.