Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz"

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Quellenkennung: 4959. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 284 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. November 2002

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“ Vom 1. Oktober 2002 Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 96) geändert worden ist, und § 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Porschdorf, Gemarkung Waltersdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 vom 17. August 1956 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nummer 201 vom 29. August 1956), ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsrand des Ortsteiles Waltersdorf der Gemeinde Porschdorf südlich angrenzend an die Ortsdurchfahrtsstraße in Richtung Kurort Rathen, Ortsteil Niederrathen, und hat eine Größe von etwa 0,27 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 3. Juni 1994 auf dem Gebiet der Gemeinde Porschdorf, Gemarkung Waltersdorf, Flur 1, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nr. 123/8, 123/10, 123/12, 123/13 und 354/2. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 1. Oktober 2002 im Maßstab 1 : 2 730 im Original grün schräg schraffiert eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. 4Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 1. Oktober 2002 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Der Regierungspräsident Flurkarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.