Bremen

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 69451. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.10.1982 Inkrafttreten15.10.1982 Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 285 Gliederungsnummer:2043-a-1a Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 285)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.10.1982 Inkrafttreten15.10.1982 Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 285 Gliederungsnummer:2043-a-1a Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 285)" juris-Abkürzung: RuheGGAufhG BR Ausfertigungsdatum: 04.10.1982 Gültig ab: 15.10.1982 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1982, 285 Gliederungs-Nr: 2043-a-1a Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten Vom 4. Oktober 1982 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Das Gesetz betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 19. Dezember 1952 (SaBremR 2043-1-1) wird aufgehoben. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Für ausgeschiedene Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet worden ist, und deren Hinterbliebene, bleiben die Ansprüche auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 Für Angestellte, deren Dienstverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen vor dem 1. Januar 1967 begründet worden ist und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert, und deren Hinterbliebene, bleiben die Anwartschaften auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 4 § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 23. Februar 1965 (Brem.GBl. S. 57 2042-b-1) gilt nicht für die in Artikel 3 genannten Personen. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 4. Oktober 1982 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.