Sachsen

Medizinischer-Kinderschutzkoordinierungsverordnung

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Quellenkennung: 18421. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 17, S. 712 Fsn-Nr.: 253-4.5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. Oktober 2019

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Errichtung einer Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinder- und Jugendschutz (Medizinischer-Kinderschutzkoordinierungsverordnung – MedKikoVO) Vom 7. Oktober 2019 Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer: § 1 Landeskoordinierungsstelle (1) Der Sächsischen Landesärztekammer wird die Aufgabe einer Landeskoordinierungsstelle für medizinischen Kinder- und Jugendschutz übertragen. (2) 1Die Aufgabe der Landeskoordinierungsstelle ist es, Sach- und Rechtskenntnisse aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe für die Verfahrensabläufe in regionalen medizinischen Einrichtungen so aufzuarbeiten und zu vermitteln, dass die dort tätigen Fachkräfte bei einer vermuteten oder festgestellten Kindeswohlgefährdung die betroffenen Kinder und Jugendlichen in das Hilfesystem der Kinder- und Jugendhilfe leiten. 2Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. die Fachberatung zu Rechts- und Verfahrensfragen der Kinder- und Jugendhilfe zur Qualitätssicherung der Arbeit der an den Kliniken etablierten Kinderschutzgruppen, 2. die Zusammenarbeit mit den regionalen sächsischen Netzwerken für Kinderschutz und Frühe Hilfen, den sächsischen Jugendämtern und dem Landesjugendamt, 3. den Ausbau von Hilfs- und Unterstützungsangeboten für niedergelassene Kinder- und Jugendärzte zum Thema Kinderschutz und Frühe Hilfen und 4. die Etablierung von Strukturen zum Qualitäts- und Fehlermanagement. § 2 Kostenerstattung 1Der Freistaat Sachsen erstattet der Sächsischen Landesärztekammer für die im Rahmen der übertragenen Aufgabenwahrnehmung entstandenen Kosten eine jährliche Pauschale in Höhe der Mittel, die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Landeskoordinierungsstelle für das entsprechende Jahr vorgesehen sind. 2Die Auszahlung der Pauschale erfolgt jeweils in voller Höhe zum 1. Juli des entsprechenden Jahres. 3Abweichend davon erfolgt die Auszahlung für das Jahr 2019 zum 1. November 2019. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 7. Oktober 2019 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.