Niedersachsen

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-31

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 31. März 2026 Nummer 28 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102) wird wie folgt berichtigt: In Nummer 17 wird die Angabe „§§ 31 und 32“ durch die Angabe „§§ 31 bis 32 a“ ersetzt. Hannover, den 17. März 2026 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Im Auftrage Pejril Verfassungsschutzpräsident Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.