Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 73db422b-fb83-4376-a3cc-58a0b9c24d79. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2018 S. 546 Ausfertigungsdatum 08.10.2018 Fassung Gültig ab 25.09.2026

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(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht bestanden zu erklären, sobald 1.    vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind, 2.    ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 3.    ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder 4.    ein Prüfling ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts von der Prüfung zurücktritt. (2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. (3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie über die Bestimmung der Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung nach § 33 Absatz 2 zu verbinden. Im Fall des Absatzes 2 regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. § 10 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für „ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. § 10 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. (3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Die oder der Vorsitzende und eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt, die beiden anderen Prüferinnen oder Prüfer die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben haben. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Professorin beziehungsweise Professor oder Dozentin beziehungsweise Dozent der Hochschule der Justiz sein. (2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden. (3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. (4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen oder Prüfern über das Vorgespräch  gemäß Absatz 3. (5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling ausschließlich der Pausen etwa 40 Minuten. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. (6) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums gemäß § 9 Absatz 1 und der fachpraktischen Ausbildung gemäß § 10 Absatz 2. (7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen. (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. (9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder ihrer Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.   (2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.   (3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.   (4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 10 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Aufrundung oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.   (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind hierbei zu berücksichtigen.   (6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.   (7) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden.   (8) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, dass er Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Niederschrift über die mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1.    Ort und Tag der Prüfung, 2.    Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3.    die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4.    die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5.    die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung, 6.    die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote, 7.    eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, 8.    die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung, 9.    alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 32 Absatz 3, 1. Halbsatz und § 33 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative sowie 10.  die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden: 1.    dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden, 2.    Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder 3.    die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. (3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss, im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) Im Fall des § 29 Absatz 2 Satz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss, im Fall des § 26 Absatz 1 die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. (3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Entscheidungen über Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als personalführender Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Aufbewahrungsfristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend. Abschnitt 5 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung für den Erwerb der Befähigung nach § 1 zugelassen werden.  (2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Ämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes nicht geeignet erscheint oder die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt eine Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes. (3) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Soweit die Beamtin oder der Beamte nicht in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich tätig ist, entscheidet über die Zulassung die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Leiterin oder der Leiter der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. (4) Die Vorschriften der Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350) bleiben unberührt. Abschnitt 6 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Behinderten Menschen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen nach § 9 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 3 sowie für die Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Abschnitt 7 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, deren Ausbildung vor dem 1. August 2019 begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort und legen die Rechtspflegerprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Abweichungen von der Gliederung und Gestaltung der Ausbildung im Sinne von § 8 der Rechtspflegerausbildungsordnung nach Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Leiterin oder dem Leiter der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen durch das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt werden können. (3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt (5) Prüflingen, die vor dem 1. August 1972 die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts auf Antrag zu dem Zeugnis eine Bescheinigung, aus der sich die Änderungen des § 14 gegenüber § 11 der Rechtspflegerausbildungsordnung vom 16. Dezember 1964 (JMBl. NRW. 1965 S. 1) ergeben.   Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.