Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 73db422b-fb83-4376-a3cc-58a0b9c24d79. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2018 S. 546 Ausfertigungsdatum 08.10.2018 Fassung Gültig ab 25.09.2026

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im Kostenrecht, insbesondere in den Verfahren der Kostenfestsetzung und 2.    Kenntnisse der Grundzüge        a) des Staats-, Verfassungs- und Europarechts,        b) des Gerichtsverfassungsrechts,        c) des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Rechts der Wertpapiere,        d) des allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich des öffentlichen Dienstrechts,        e) des Strafrechts,        f) des Arbeitsrechts,        g) des Internationalen Privatrechts sowie        h) der Wirtschafts- und Bilanzkunde. Die auf diesen Rechtsgebieten bestehenden Bezüge der Rechtspflegeraufgaben zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe sind angemessen zu verdeutlichen. Die im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programme werden in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden stärken und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern. (2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen. Den Studierenden muss hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben. (3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 2 000 Vorlesungsstunden zu je 45 Minuten vorzusehen. Davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 900 Stunden, auf das Studium II etwa 600 Stunden und auf das Studium III etwa 500 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage sowie die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen. (4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen  gemäß Absatz 3 ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung mit diesen dem Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und rechtspolitischer Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördert. (5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Die Hochschule der Justiz kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Studierenden die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach Satz 1 und 2 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 4 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach Satz 1 bis 4 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Studienabschnitt) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In diesen Studienabschnitten sollen die Studierenden lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, Rechtspflegeraufgaben mit ihren Bezügen zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe selbstständig zu erledigen und die sonstigen Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes wahrzunehmen. (2) Die fachpraktische Ausbildung hat folgenden Verlauf: 1. Fachpraktische Ausbildung I   bei einem Amtsgericht und zwar in: 2 Monate, Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Angelegenheiten der Rechtsantragstelle und der Beratungshilfe   1 Monat, Nachlasssachen 1 Monat,     2. Fachpraktische Ausbildung II   a) erneut bei einem Amtsgericht und zwar in: 9 Monate, Familien- und Betreuungssachen 2 Monate, Registersachen 1,5 Monate, Grundbuchsachen 2 Monate, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen   2,5 Monate Insolvenzsachen 1 Monat b) bei einer Staatsanwaltschaft 1 Monat. In jedem Sachgebiet sind das Kostenwesen und die zum Geschäftsgang ergangenen Verwaltungsvorschriften in dem jeweils erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. (3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb der jeweiligen Ausbildungsabschnitte, soweit erforderlich, abweichen. Ferner können Hospitationen insbesondere bei Land- und Oberlandesgerichten sowie den Fachgerichten durchgeführt werden. Die Studierenden können auf Antrag für die Dauer von bis zu zwei Monaten einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs zur Ausbildung zugewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, auf welchen der in Absatz 2 genannten Abschnitte diese Ausbildung angerechnet wird. (4) Die Studierenden sollen während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der ausbildenden Beamtinnen oder Beamten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle sollen sie angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, die ausbildenden Beamtinnen oder Beamten zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden. (5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne. (6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtspflegeranwärterinnen oder Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Absatz 2 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Begleitende Lehrveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die fachpraktische Ausbildung II wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 210 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 9 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne, auch hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise. (2) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Leitung der Ausbildung, Ausbilderinnen und Ausbilder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Die hochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen für die wissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt. (2) Für die fachpraktische Ausbildung im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen und Beamten, denen die Studierenden während der fachpraktischen Ausbildung I und II zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Den ausbildenden Beamtinnen und Beamten dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können. (3) Mit der Ausbildung der Studierenden sollen nur Beamtinnen oder Beamte betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beurteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) In jedem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt erfolgt eine Beurteilung der Studierenden durch die jeweiligen Ausbildenden. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Arbeitsweise, dem Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 14 genannten Noten und Punktzahlen ab. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des ersten, dritten und fünften Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 bis 4 gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Wahllehrveranstaltungen nach § 9 Absatz 4 erbrachten Leistungen darf in die Gesamtnote des jeweiligen Studienabschnitts nicht mit mehr als 25 Prozent einfließen. (3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen am Ende der fachpraktischen Ausbildung II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter auszustellen ist. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen und die festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Ausbildungspläne. (4) Jede Beurteilung ist der oder dem von ihr betroffenen Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden, in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte, gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte, vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte, befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte, ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte, mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte, ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 bis 18,00 Punkte: sehr gut, 11,50 bis 13,99 Punkte: gut, 9,00 bis 11,49 Punkte: vollbefriedigend, 6,50 bis 8,99 Punkte: befriedigend, 4,00 bis 6,49 Punkte: ausreichend, 1,50 bis 3,99 Punkte: mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte: ungenügend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. (2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten. In diesem Fall soll die Ausbildung angemessen verlängert werden. (3) Um den Erfolg der Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungen I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 10 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte anteilig anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. S. 1570) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im ersten Studienabschnitt erbrachten Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter sind hierauf hinzuweisen. Abschnitt 4 Rechtspflegerprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rechtspflegerprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel gemäß § 2 Absatz 1 erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben zuerkannt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Landesjustizprüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rechtspflegerprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Prüferinnen und Prüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung im Fachbereich der Rechtspflege müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben besitzen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Bestellung als 1.    Richterin beziehungsweise Richter oder Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt, 2.    Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder 3.    Professorin beziehungsweise Professor oder Dozentin beziehungsweise Dozent der Fachhochschule im Fachbereich Rechtspflege im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. (2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwurf von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. (4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit. (5) Die personalaktenführenden Stellen leiten dem Landesjustizprüfungsamt die Personalakten der Prüflinge nach Ablauf der Ausbildung zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst sowie Absätze 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Rechtspflegeraufgaben in folgenden Gebieten an: 1.    Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht, 2.    Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Prozess-, Vollstreckungs- und Insolvenzrecht, 3.    Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungssachen, 4.    Grundbuchsachen, 5.    Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, 6.    Registersachen (Handels- und Vereinsregister) sowie 7.    Kostenrecht mit dem Schwerpunkt in Zivil- und Familiensachen. (2) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Behinderten und vorübergehend körperlich beeinträchtigten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. (3) Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtsführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. (4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Professorin beziehungsweise Professor oder Dozentin beziehungsweise Dozent der Hochschule der Justiz sein. (2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts bestimmt wird. (3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen. (5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt, maßgebend ist das Datum des Poststempels. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Prüfungsnoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 14. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.