Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2018 S. 546 Ausfertigungsdatum 08.10.2018 Fassung Gültig ab 25.09.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2018 S. 546 Ausfertigungsdatum 08.10.2018 Fassung Gültig ab 25.09.2026 Fußnoten Überschrift geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Vom 8. Oktober 2018 (Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546)) Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Erwerb der Befähigung § 1b Anerkennung der Befähigung § 2 Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze   Abschnitt 2 Einstellung und Zulassung § 3 Einstellung § 4 Bewerbung § 5 Zulassung § 6 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Status § 6a Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis § 6b Dienstverhältnis § 6c Unterhaltsbeihilfe   Abschnitt 3 Ausbildung § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung § 9 Fachwissenschaftliches Studium (erster, dritter und fünfter Studienabschnitt) § 10 Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Studienabschnitt) § 11 Begleitende Lehrveranstaltungen § 12 Leitung der Ausbildung, Ausbilderinnen und Ausbilder § 13 Beurteilungen § 14 Bewertung der Leistungen § 15 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 16 Vorzeitige Entlassung   Abschnitt 4 Rechtspflegerprüfung § 17 Zweck der Prüfung § 18 Landesjustizprüfungsamt § 19 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer § 20 Prüferinnen und Prüfer § 21 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer § 22 Prüfungsverfahren § 23 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten § 25 Prüfungsnoten § 26 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung § 27 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung § 28 Mündliche Prüfung § 29 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung § 30 Niederschrift über die mündliche Prüfung § 31 Prüfungszeugnis § 32 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren § 33 Wiederholung der Prüfung § 34 Entscheidungen über Prüfungsleistungen § 35 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes § 36 Aufbewahrungsfristen   Abschnitt 5 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte § 37 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte   Abschnitt 6 Regelungen für Menschen mit Behinderungen § 38 Regelungen für Menschen mit Behinderungen   Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung   Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisherigen § 1 ersetzt durch §§ 1, 1a und 1b durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, bei  1. den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften, 2. den Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichten sowie 3. der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen, dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen und der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes umfassen die Rechtspflegeraufgaben, die Aufgaben der Justizverwaltung sowie die Aufgaben der Lehrkräfte an den Justizaus- und -fortbildungsstätten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Erwerb der Befähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisherigen § 1 ersetzt durch §§ 1, 1a und 1b durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben. Die Befähigung zum Richteramt schließt die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1b Anerkennung der Befähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisherigen § 1 ersetzt durch §§ 1, 1a und 1b durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes kann anerkannt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, abgeschlossen hat,  2. einen Bachelorgrad im Sinne des § 66 Absatz 1a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, erworben hat oder  3. ein Studium, dessen fachlicher Schwerpunkt den Bereichen Recht oder Verwaltung zugeordnet werden kann, mit dem Bachelorgrad oder Mastergrad abgeschlossen hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten nachweisen kann, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Justiz gleichwertig ist. (2) Mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder nach der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2024 (GV. NRW. S. 1194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich die Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn. Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. (3) Die Anerkennung der Befähigung nach den Absätzen 1 und 2 umfasst nicht die Berechtigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rechtspflegerausbildung soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen. Auch in die Aufgaben der Justizverwaltung soll die Ausbildung einführen. (2) Die Rechtspflegerausbildung vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner, das Rechtspflegeraufgabenfeld berührender Informationstechnologie benötigt werden. Die Fähigkeit zum problemorientierten und methodischen Denken und Handeln ist ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln. (3) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden so ausgebildet, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst an den Bürgerinnen und Bürgern sowie für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum, niederschlägt. In der Ausbildung sind Bedeutung und Auswirkungen des Europarechts zu berücksichtigen. Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben. (4) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. (5) Zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden. Abschnitt 2 Einstellung und Zulassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer 1.    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2.    nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf sowie 3.    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1.    ein Lebenslauf, 2.    eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird, 3.    beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und 4.    eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der das Beschäftigungsverhältnis besteht, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung 1.    zu erklären, a)    ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie b)    ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, 2.    bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen und 3.    das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird, vorzulegen. (2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, bei Verheirateten auch die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Status Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 § 6 ersetzt durch die §§ 6 bis 6c durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ beziehungsweise „Rechtspflegeranwärter“. (2) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden durch die Zuweisung an die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen deren Studierende. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 § 6 ersetzt durch die §§ 6 bis 6c durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von § 6 Absatz 1 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erfüllt und zusätzlich eine Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6b Dienstverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 § 6 ersetzt durch die §§ 6 bis 6c durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“. (3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages der Ablegung oder des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgesehenen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6c Unterhaltsbeihilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 § 6 ersetzt durch die §§ 6 bis 6c durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter nach § 6a erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die sich aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Der monatliche Grundbetrag beträgt  1. 2.737,32 Euro,  2. ab dem 1. März 2027 2.797,32 Euro und  3. ab dem 1. Januar 2028 2.827,32 Euro.  Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Es werden darüber hinaus Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung. (4) Bleibt die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. (5) Den Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. (6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder 2. in besonderen Härtefällen. Abschnitt 3 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre, § 2 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. S. 1570) geändert worden ist, bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Die Rechtspflegerausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und in fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen im Studiengang Rechtspflege abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. (2) Die Ausbildung umfasst fünf Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt: Fachwissenschaftliches Studium I (Teil 1) 5 Monate Fachpraktische Ausbildung I 2 Monate Fachwissenschaftliches Studium I (Teil 2) 5 Monate Fachwissenschaftliches Studium II 7 Monate Fachpraktische Ausbildung II 10 Monate Fachwissenschaftliches Studium III 7 Monate. (3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geregelt. (4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch die Ausbildungspläne geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte erstellen die Ausbildungspläne nach gegenseitiger Abstimmung jeweils für ihren Geschäftsbereich, und zwar für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums. (5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Fachwissenschaftliches Studium (erster, dritter und fünfter Studienabschnitt) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 660 Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2026, in Kraft getreten am 25. September 2026. (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels gemäß § 2 Absatz 1 auf wissenschaftlicher Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar: 1.    gründliche Kenntnisse        a) im Bürgerlichen Recht,        b) auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht,        c) im Zivilprozessrecht und im Recht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie im Insolvenzrecht,        d) im Strafprozessrecht und im Strafvollstreckungsrecht sowie        e)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.