Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/verordnungen-211575. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 9. April 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 11], S.259)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 9. April 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 11], S.259) Auf Grund des § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr: § 1 Die Befugnis der obersten Dienstbehörde zur Zustimmung bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 9. April 1997 Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.