Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der teilweisen Unwirksamkeit der Verordnung zur Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 99e790ac-c9b9-4bcb-be7f-595c1178b3c8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.09.2022 Fassung

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.09.2022 Fassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 13. September 2022     Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 3. Mai 2022 in den Verfahren 11 D 109.19 NE, 11 D 2/20.NE und 11 D 135/20.NE für Recht erkannt:     „Die am 5. August 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2019, 441) bekannt gemachte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019, 341), ist unwirksam, soweit sie in Ziel 9.2-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und in Ziel 9.2-3 Satz 1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.“     Die vorstehende Entscheidungsformel wird hiermit gem. § 47 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, bekannt gemacht.       Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen   In Vertretung Silke  K r e b s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.