Hamburg

Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) - nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) vom 3. Juni 2025, zuletzt geändert am 19.August 2025 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besuchenden § 2 Begriffe Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe § 3 Bauteile § 4 Dächer § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge Abschnitt 2 Rettungswege § 6 Führung der Rettungswege § 7 Bemessung der Rettungswege § 8 Treppen § 9 Türen und Tore Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besuchende § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen § 12 Toilettenräume § 13 (frei) Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen Seite 2 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 § 15 Sicherheitsbeleuchtung § 16 Rauchableitung § 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume Teil 3 Besondere Bauvorschriften Abschnitt 1 Großbühnen § 22 Bühnenhaus § 23 Schutzvorhang § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen § 25 Platz für die Brandsicherheitswache Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen § 28 Wellenbrecher § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen § 30 Einfriedungen und Eingänge Teil 4 Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan Seite 3 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Abschnitt 2 Brandverhütung § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften § 38 Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik § 41 Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst und Rettungsdienst § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 45 (frei) Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten Teil 7 Ordnungswidrigkeiten § 47 Ordnungswidrigkeiten Seite 4 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besuchenden (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besuchende fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besuchende fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besuchende fassen, 3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besuchende fassen. (2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besuchenden im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln: 1. für Sitzplätze an Tischen: eine Besucherin bzw. ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besuchende je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besuchende je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen: eine Besucherin bzw. ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes; für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besuchende je m² Grundfläche anzusetzen. Für Besuchende nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gilt Satz 1 Nummern 1 bis 3, zweiter Halbsatz und Satz 2 entsprechend. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 3. Ausstellungsräume in Museen, 4. Fliegende Bauten. (4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen nach § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummern 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie § 41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden. Seite 5 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 §2 Begriffe (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. (2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen. (3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, 5. eine Großbühne eine Bühne a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder c) mit einer Unterbühne, 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist, 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten. (7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen. (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besuchende. Seite 6 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile. (10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. (11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck. (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besuchende und mit nicht überdachten Sportflächen. (13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besuchende. (14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen. Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe §3 Bauteile (1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen. (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig. (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. (5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche. Seite 7 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können. §4 Dächer (1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen. (2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwer entflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können. §5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (5) Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen. (6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden. Seite 8 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 (7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein. Abschnitt 2 Rettungswege §6 Führung der Rettungswege (1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. (2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 2 HBauO dienen. (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. (5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besuchende bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Absatz 4 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. (6) Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Seite 9 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 §7 Bemessung der Rettungswege (1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz und von der Tribüne bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besuchende zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß. (2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. (4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen; Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. (5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen. (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. §8 Treppen (1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig. (2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Seite 10 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen. (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. (4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. (6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besuchende unzulässig. §9 Türen und Tore (1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. (3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. (4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchenden, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Seite 11 Nichtamtliche Lesefassung - VStättVO Stand: 18.11.2025 Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besuchende § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge (1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.