Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.1993 Fassung Gültig ab 01.04.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.1993 Fassung Gültig ab 01.04.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 26. Oktober 1993 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 12. November 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen - zugestimmt. Das Abkommen ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Es wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Bauen und Wohnen Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) Die Bundesrepublik Deutschland - nachstehend ,,Bund" genannt - und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen - nachstehend ,,Länder" genannt - schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort. (2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. (3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind. (4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). Artikel 2, 5, 7, 9, 11 und 14 zuletzt geändert und Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 aufgehoben durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018. Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 6 angefügt sowie Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 1 eingefügt durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Das Institut hat die Aufgabe, 1. Europäische Technische Bewertungen auszustellen und diese zumindest nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen, 2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen, 3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten, 4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten, 5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen, 6. die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauprodukten-verordnung) wahrzunehmen, 7. Verzeichnisse von anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen zu führen, 8. a) Energieausweise und Inspektionsberichte im Sinne der Energieeinsparverordnung zu registrieren und Registriernummern zu vergeben und     b) Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen. (2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten, 2. Maßnahmen in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr darstellen, zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist, 3. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 zu verfolgen und zu ahnden, 4. die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden, 5. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen. Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben. (3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. (4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe, 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und 2. Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfungen vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist. (5) Das Institut kann 1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und 2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Europäischen Kommission sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten. (6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung, 2. die Erteilung von Typenprüfungen, 3. den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, 4. über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte und 5. die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte und Bauarten nach den Landesbauordnungen. (7) Die Landesregierungen können dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit der in Artikel 3 Abs. 3 bezeichneten Bundesbehörde weitere Aufgaben übertragen. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer Technischer Bewertungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Europäischen Technischen Bewertungen vorzubereiten, soweit durch solche Europäische Technische Bewertungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs- Durchführungsgesetz an. Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 6 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (4.) zählen insbesondere a) die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens, b) die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten, c) die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Europäische Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Union (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund, d) die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren, e) die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Länder. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (5.) beinhalten vor allem a) die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Union für das Informationsmanagement, b) die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008, c) die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, d) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 3, 4, 8 10, 15, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6, Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 und Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 geändert durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018. (1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit. (2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungsdokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung mitzuwirken und 2. Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen. (4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Vertretung des Instituts in der Organisation TechnischerBewertungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 3, 4, 8 10, 15, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6, Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 und Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 geändert durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018. (1) Das Institut wird in der Organisation Technischer Bewertungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn 1. es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und 2. der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt. In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben. (3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen. (4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Europäische Bewertungsdokumente wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in dem Europäischen Bewertungsdokument zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind im Europäischen Bewertungsdokument sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Rechts- und Fachaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). Artikel 2, 5, 7, 9, 11 und 14 zuletzt geändert und Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 aufgehoben durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018. (1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde eines Landes kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen, im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 4 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen, nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht. (4) Der Bund kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug der EU-Bauproduktenverordnung oder eines zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die 1. aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder 2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind. (5) Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist für die Widerspruchsbescheide abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530), die Präsidentin/der Präsident zuständig. Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe des Instituts sind 1. der Verwaltungsrat, 2. die Präsidentin/der Präsident. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 7 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). Artikel 2, 5, 7, 9, 11 und 14 zuletzt geändert und Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 aufgehoben durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018. (1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten. (2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Erlaß von Satzungen, 2. Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, 3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes, 4. Grunderwerb und Baumaßnahmen, 5. Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50.000 Euro, 6. Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen, 7. Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6, 8. Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3, 9. Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse, 10. Erlaß der Dienstanweisung, 11. Begutachtung und Überwachung des Instituts als Technische Bewertungsstelle gemäß Artikel 29 Abs. 3 EU-Bauproduktenverordnung und des zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes. Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. (3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten. (4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sechs Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, die von den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und Veröffentlichung Europäischer Technischer Bewertungen, in Bezug auf die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bauproduktenverordnung und in Bezug auf die Mitarbeit in Gremien der Europäischen Kommission sowie sonstigen europäischen und internationalen Gremien bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden. (6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tageordnung auf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 8 Präsidentin/Präsident Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 3, 4, 8 10, 15, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1, Protokollnot

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.