Brandenburg

Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Hinweisgeberschutzgesetzzuständigkeitsverordnung ‒ HinSchGZuV)

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Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Hinweisgeberschutzgesetzzuständigkeitsverordnung ‒ HinSchGZuV) vom 7. Juli 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 28])

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Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Hinweisgeberschutzgesetzzuständigkeitsverordnung ‒ HinSchGZuV) vom 7. Juli 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 28]) Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: § 1 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften Die örtlichen Staatsanwaltschaften sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 7. Juli 2026 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister der Justiz und für Digitalisierung Dr. Benjamin Grimm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.