Brandenburg

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)

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Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG) vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 40]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 12])

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ren unterrichten die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages fortlaufend über den Stand der Liquidation. Nach dem Abschluss der Liquidation legen sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Einzelnorm § 18 Verwendung des Fraktionsvermögens (1) Vermögenswerte, die aus Mitteln nach § 6 Absatz 1 angeschafft wurden, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden. (2) Aus dem Fraktionsvermögen sowie aus den Mitteln, die der Fraktion gemäß Absatz 1 zufließen, ist eine Befriedigung der Ansprüche von Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeitern vor weiteren Gläubigerinnen oder Gläubigern vorzunehmen. (3) Soweit nach Beendigung der Liquidation Gelder verbleiben, sind diese dem Landeshaushalt zuzuführen. (4) Sachwerte, die den Fraktionen gemäß § 6 Absatz 5 zur Nutzung überlassen wurden, sind an die Landtagsverwaltung zurückzugeben. (5) Reicht das Fraktionsvermögen nicht aus, um Ansprüche der Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter aus ihren Arbeitsverträgen zu befriedigen, können der Fraktion i. L. auf Antrag einmalig Mittel in Höhe des Betrages gewährt werden, den die Fraktion, beginnend mit dem Monat, ab dem die Zahlung von Mitteln nach § 6 Absatz 1 wegfällt, aufwenden müsste, um bei einer Kündigung am Tage nach dem Wegfall der Rechtsstellung als Fraktion die Gehälter der Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter bis zum Ablauf von Kündigungsfristen in den betreffenden Arbeitsverträgen, jedoch höchstens bis zu drei Monaten fortzuzahlen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages. Einzelnorm § 19 Schriftgut (1) Die Finanzakten und Personalakten der Fraktionen sind im Falle der Liquidation der Landtagsverwaltung zur Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen sind die Akten zu vernichten. Auf Antrag kann einer Fraktionsmitarbeiterin oder einem Fraktionsmitarbeiter die sie beziehungsweise ihn betreffende Personalakte auch ausgehändigt werden. (2) Über das allgemeine Schriftgut der Fraktion wird auf Beschluss der Fraktionsversammlung verfügt. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, trifft der Vorstand einen entsprechenden Beschluss. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, entscheiden die Liquidatorinnen oder Liquidatoren. Einzelnorm § 20 Haftung Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften diese für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern als Gesamtschuldner. Einzelnorm Abschnitt 4 Gruppen § 21 Bildung und Rechtsstellung (1) Mindestens drei Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, können sich zu einer Gruppe zusammenschließen, wenn sie die gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern nicht erreichen, jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen oder entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 4 als Gruppe durch Zustimmung des Landtages anerkannt worden sind. Die Bildung und Auflösung einer Gruppe sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich anzuzeigen; die Anzeige ist von allen Mitgliedern der Gruppe zu unterzeichnen. Der Beitritt eines Mitgliedes zu einer Gruppe ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages durch die rechtsgeschäftliche Vertretung nach Absatz 3 schriftlich anzuzeigen. Bei einem Austritt genügt die Anzeige des ausgetretenen Mitgliedes. (2) § 1 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die demokratischen Grundsätzen entspricht und die mindestens Bestimmungen über die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gruppe durch eines der Gruppenmitglieder, die Aufstellung und Verabschiedung des Gruppenhaushalts, die Aufstellung und die Prüfung der Jahresrechnung sowie die Person, die für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Gruppe verantwortlich ist, enthält. Einzelnorm § 22 Geld- und Sachleistungen Gruppen im Sinne des § 21 Absatz 1 erhalten zur Unterstützung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder Leistungen in entsprechender Anwendung von § 6 mit folgenden Maßgaben: der Grundbetrag beträgt bei Gruppen 65 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages; der Betrag pro Mitglied und der Oppositionszuschlag gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Gruppen 100 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages; die §§ 7, 8, 9, 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 11 bis 15 gelten entsprechend; der gemäß § 10 Absatz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang der Anzeige über die Bildung einer Gruppe im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Einzelnorm § 23 Auflösung Für die Auflösung einer Gruppe durch Anzeige gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 oder zum Ende der Wahlperiode gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für eine Fraktion durch den Vorstand vorzunehmenden Handlungen in der gemäß § 21 Absatz 3 festgelegten Weise erfolgen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.