Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 788261e4-62c1-4d5b-b5ff-4480d577411e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.03.2005 Fassung Gültig ab 08.12.2020

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

4, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet nur Anwendung, wenn und soweit das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die elektronische Kommunikation zugelassen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. den Inhalt, die Führung, die Bereitstellung sowie die Nutzung der Geobasisdaten und der hieraus abgeleiteten Produkte (insbesondere § 4, § 5 und § 11 Absatz 1 und 2); 2. die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Absatz 1 genannten Behörden; 3. die Zulassung der elektronischen Kommunikation (§ 28); 4. das Verfahren der Offenlegung (§ 13 Absatz 5 und § 21 Absatz 5); 5. das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 19 und 20), bei der Abmarkung in Bodenordnungsverfahren, bei der Bildung von Flurstücken zur Vorbereitung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren nach § 11 Absatz 2 sowie bei der Zurückstellung der Abmarkung nach § 20 Absatz 3 und Durchsetzung der Pflichten nach § 20 Absatz 6; 6. die Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten sowie Entscheidungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelten; 7. im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium das Verfahren der Benachrichtigung der Grundbuch- und Finanzämter über die Neueinrichtung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters (§ 13 Absatz 4); 8. im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium die Form und das Verfahren der Abgabe archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger Katasterdokumente Rechnung zu tragen; 9. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 26); 10. das Verfahren gemäß § 16 Absatz 2 und 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Weiterentwicklung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Experimentierklausel) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. Für die Erprobung neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters kann das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Vermessungs- und Katastergesetz vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360), geändert am 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.