Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

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Quellenkennung: 788261e4-62c1-4d5b-b5ff-4480d577411e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.03.2005 Fassung Gültig ab 08.12.2020

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itlichen Standard eingerichtet und geführt. Auf der Grundlage fortschreitender technischer Entwicklungen ist das Liegenschaftskataster bei Bedarf neu einzurichten. Die Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters ist ortsüblich bekanntzugeben. (2) Werden im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführte Daten von der jeweils zuständigen Behörde in einem Informationssystem originär geführt, ist durch eine Verknüpfung mit diesem Informationssystem ein automatisierter Zugriff der Katasterbehörde auf den jeweils zugelassenen Datenbestand sicherzustellen. Dieses Verfahren ersetzt die Führung der jeweiligen Daten im eigenen Informationssystem der Katasterbehörde. Entsprechend kann eine andere Behörde im für sie erforderlichen Umfang auf die Daten des Liegenschaftskatasters zugreifen. (3) Die Erneuerung und Fortführung der Liegenschaftsangaben gemäß § 11 Absatz 4 sowie der Eigentümerangaben nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Hiervon ausgenommen sind Koordinaten und geringfügige Flächenänderungen sowie Daten, die nach Absatz 2 geführt werden. Steht das Eigentum an einem Grundstück oder das Erbbaurecht mehreren Personen zu, deren Wohnsitz nur mit besonderem Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, so genügt die Bekanntgabe an diejenigen, deren Anschrift bekannt ist. (4) Die Grundbuch- und Finanzverwaltung werden über die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters entsprechend einer Rechtsverordnung benachrichtigt. (5) Die Erneuerung und umfangreiche Fortführungen des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). (2) Die Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie Notarinnen und Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Eigentümerangaben beantragen. (3) Nach Erfüllung des Zwecks, zu dem die Eigentümerangaben bereit gestellt worden sind, sind sie zu löschen. Ein Aufbau von Datenbeständen für unbestimmte Zwecke ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind. (2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen. (3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nummer 10) auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. (4) Die Eigentümerin und der Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, sind verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, aus denen sich ihr Eigentumsrecht ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die Leiterin oder der Leiter des Katasteramtes (§ 24) und die von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. (2) Die für die Ausführung von Vermessungen nach § 12 Nummer 1 verantwortlichen Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes anderer behördlicher Stellen (§ 2 Abs. 4) und die von ihnen beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 2 Abs. 2) sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen. (3) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen. (4) Auf die öffentliche Beglaubigung und Beurkundung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 beauftragten Beamtinnen und Beamten sollen bei der öffentlichen Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Antragsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt, so gelten diese als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen. (2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gelten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihnen hergestellten Unterlagen zu beantragen. Abschnitt IV Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Feststellung von Grundstücksgrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage eindeutig und zuverlässig ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5). (2) Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 23) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Abmarkung von Grundstücksgrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung), dabei steht es einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen sowie markante Merkmale an Gebäuden oder an Grenzeinrichtungen diese Grundstücksgrenzen zutreffend kennzeichnen. Bei bereits festgestellten Grundstücksgrenzen steht eine solche Entscheidung nur dann einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn mit ihr Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden (amtliche Bestätigung). (2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn 1. Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden, 2. es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen, 3. Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen, 4. die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder 5. eine Grundstücksgrenze auf Grund unterschiedlicher Belastungen im Grundbuch eines Eigentümers beibehalten werden muss, da eine Vereinigung der betroffenen Grundstücke nicht möglich ist. (3) Die Abmarkung ist zurückzustellen, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können. Die jeweilige Vermessungsstelle ist verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe vorzunehmen. (4) Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind. (5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Behörden und Personen angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Wer Maßnahmen veranlasst, durch die Grenzzeichen unbefugt entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden, hat auf seine Kosten die erneute Abmarkung von einer hierzu befugten Stelle (Absatz 5) vornehmen zu lassen. Wird dieser Verpflichtung nachgekommen, kann auf die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 verzichtet werden. (7) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. (8) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen in ihrer vorgefundenen Lage verändert oder entfernt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mitwirkung der Beteiligten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020. (1) Beteiligte sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; sie oder er wird dadurch nicht Beteiligte oder Beteiligter. (2) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen schriftlich abzugeben (§ 19 Abs. 1). Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Grundstücksgrenzen (§ 20) bekanntgegeben. Zugleich wird ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu ihre Zustimmung zu erklären. (3) Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grundstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können. (4) Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten erhalten Kopien der sie betreffenden Teile der Niederschriften. (5) Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten, die die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung gemäß Absatz 2 nicht abgegeben haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Auf eine erneute Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung ist zu verzichten, soweit im Grenztermin hierzu bereits ausdrücklich Einwendungen erhoben und in der Niederschrift gemäß Absatz 4 protokolliert worden sind. Können Beteiligte für den Grenztermin nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermittelt werden, so sind das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung ebenfalls offen zu legen. Für die Offenlegung sind die Sätze 2 und 3 des § 13 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden. (6) Solange Maßnahmen in Kraft sind, die zum Zwecke des Infektionsschutzes in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Personen begrenzen, die im öffentlichen Raum zusammentreffen dürfen, kann die Vermessungsstelle auf die Durchführung eines Grenztermins verzichten. Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Absatz 5 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sonderfälle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden. Abschnitt V Katasterbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Kreise und kreisfreie Städte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden 1. das Liegenschaftskataster zu führen und dessen Daten bereitzustellen, 2. Liegenschaftsvermessungen auszuführen, 3. die tatsächliche Nutzung und charakteristische Topographie zu erfassen, sowie 4. an Aufgaben gemäß §§ 9 und 10 nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 2) mitzuwirken. Die Kreise und die kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung und des § 2 Abs. 5 und 6 Kreisordnung eröffnet. (2) Die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden sind zudem befugt, Tatbestände, die sie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BeurkG), sowie weitere ihnen nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Aufgaben auszuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Katasterämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Das Katasteramt muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört. (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Aufsicht, Unterrichtungs- und Weisungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 und § 26 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 23 Abs. 1). Sie führt zudem die Aufsicht über die behördlichen Vermessungsstellen (§ 2 Abs. 4) mit Ausnahme der kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 durchführen. (2) Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 durchführen. (3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die gesetzmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. (4) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die gesetzmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung unterrichten. (5) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen sie 1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern, 2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Belange gefährdet sein können. (6) Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in Angelegenheiten nach diesem Gesetz (§ 2 Abs. 4 sowie § 23 Abs. 1) die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Abschnitt VI Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 und § 26 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden 1. die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 9 Landesbeamtengesetz) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, 2. der Inhalt, das Ziel und die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes, 3. die Kürzung der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung förderlicher Zeiten sowie die Verlängerung, 4. die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz, 5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und deren Berücksichtigung bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses, 6. die Zulassung zur Prüfung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen und das Verfahren der Prüfung, 7. die Bildung der Prüfungsausschüsse, 8. die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses, 9. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung, 10. die Voraussetzungen für den Aufstieg aus der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung. (2) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor führen. Abschnitt VII Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die bereitgestellten Geobasisdaten widerrechtlich nutzt, 2. sich entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters ohne berechtigtes Interesse verschafft oder diese gemäß § 14 Abs. 3 nach Erfüllung des Zwecks nicht löscht, 3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3 und 5 Vermessungsmarken anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert, 4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 5 Grenzzeichen anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert, 5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet, 6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert oder 7. entgegen § 3 Absatz 1 Daten oder Materialien nach Anforderung durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden diesen nicht zur Verfügung stellt. Im Übrigen bleiben Ahndungsmaßnahmen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. 2000 S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), unberührt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend EURO geahndet werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können unzulässig hergestellte Produkte eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Elektronische Kommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.