Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.03.2005 Fassung Gültig ab 08.12.2020

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.03.2005 Fassung Gültig ab 08.12.2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. Vom 1. März 2005 (Artikel I des Gesetzes zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens (Katastermodernisierungsgesetz) v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174)) Inhaltsübersicht   Abschnitt I Allgemeines     § 1 Aufgaben § 2 Wahrnehmung der Aufgaben § 3 Vorlage- und Unterrichtungspflicht § 4 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten § 5 Bereitstellung durch andere Stellen § 6 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen § 7 Vermessungsmarken     Abschnitt II Landesvermessung   § 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung § 9 Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung § 10 Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung   Abschnitt III Liegenschaftskataster   § 11 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters § 12 Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters § 13 Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters § 14 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters § 15 (weggefallen) § 16 Pflichten § 17 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken § 18 Antragsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure   Abschnitt IV Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen   § 19 Feststellung von Grundstücksgrenzen § 20 Abmarkung von Grundstücksgrenzen § 21 Mitwirkung der Beteiligten § 22 Sonderfälle   Abschnitt V Katasterbehörden   § 23 Kreise und kreisfreie Städte § 24 Katasterämter § 25 Aufsicht, Unterrichtungs- und Weisungsrecht   Abschnitt VI Ausbildung   § 26 Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst   Abschnitt VII Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen   § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Elektronische Kommunikation § 29 Rechtsverordnungen § 30 Weiterentwicklung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Experimentierklausel) § 31 Inkrafttreten   Abschnitt I Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Die Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens ist ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik anzupassen. (2) Das amtliche Vermessungswesen richtet den einheitlichen geodätischen Raumbezug ein. Es erhebt hierzu Festpunktdaten, unterhält Positionierungsdienste, erhebt auf dieser Grundlage die Daten über die Erscheinungsformen der Erdoberfläche (§ 8) sowie die Daten aller Liegenschaften (§ 11) und stellt diese bereit. Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind die Geobasisdaten. (3) Die Geobasisdaten sind in einem Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Zu den Geobasisdaten gehören auch historisch gewordene Geobasisdaten. Das Geobasisinformationssystem beinhaltet zudem Aussagen insbesondere über die Herkunft, die Qualität, die Zugriffsmöglichkeiten und die Aktualität der Geobasisdaten (Metadaten). (4) Der einheitliche geodätische Raumbezug und die Geobasisdaten sind als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung und der Kommunen zu verwenden. Andere öffentliche und private Stellen sollen die Daten verwenden. (5) Die zuständigen Behörden informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten der Geobasisdaten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Wahrnehmung der Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters werden die Katasterbehörden durch das Land gemäß einer Rechtsverordnung unterstützt. (2) Die im Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen. (3) In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz führen die Flurbereinigungsbehörden die erforderlichen Liegenschaftsvermessungen selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten behördlichen Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 ausführen, wenn diese Arbeiten in der Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten der betreffenden Behörde stehen, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört, und eigene Aufgaben erfüllt werden. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 25 gebunden. (5) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 oder Markscheiderinnen und Markscheidern entstanden sind, können für das Geobasisinformationssystem verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für das Geobasisinformationssystem verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für das Liegenschaftskataster verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk (§ 63 Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vorlage- und Unterrichtungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten. (2) Zur Sicherung der Führung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörden die Katasterbehörden über die ihnen bekannt gewordene Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, die für den Inhalt des Liegenschaftskatasters bedeutend sind, zeitnah zu unterrichten. Behörden, die in einem behördlichen oder behördlich geleiteten Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für Veränderungen schaffen wollen, die für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind verpflichtet, dies der Katasterbehörde zeitnah mitzuteilen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt. (3) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Katasterbehörden (§ 23) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. (4) Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, insbesondere Bildflug- und Laserscanvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Absatz 3) dienen können, sind der für die Landesvermessung zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die Geobasisdaten werden von der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Die Nutzung der bereitgestellten Geobasisdaten darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an ihren Geobasisdaten wahrnimmt.   (2) Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in das Geobasisinformationssystem für Berechtigte sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Insbesondere sind hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Bereitstellung durch andere Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 2 wahrnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. (2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten angebracht erscheint. (3) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung und über Rechtsfolgen der Verjährung sind entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Vermessungsmarken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Vermessungsmarken festgelegt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden. (2) Berechtigte Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. (3) Vermessungsmarken dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (§ 2 Abs. 2) und anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 4 angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 2 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden. (5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Katasterbehörde oder der für die Landesvermessung zuständigen Behörde mitzuteilen. Vermessungsmarken dürfen von anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen nur mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde entfernt werden. (6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Meter Durchmesser weder überbaut noch abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Meter Durchmesser erweitern, wenn dies zur Sicherung erforderlich ist. (7) Werden Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen, soweit ihnen Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Wert des Grundstücks gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. (8) Für die Rückübertragung des Eigentums an den dem Land auf der Grundlage der Gesetze betreffend die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 (PrGS. 1865 S. 1033) und vom 7. April 1869 (PrGS. 1869 S. 729) überlassenen Grundstücken genügen die Einigung des aktuellen, zur Übernahme bereiten, Eigentümers des durch die Überlassung verkleinerten Grundstücks mit dem Land, vertreten durch die für die Landesvermessung zuständige Behörde, sowie gegebenenfalls die Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der für die Landesvermessung zuständigen Behörde. Für die Eintragung werden keine Kosten erhoben. Abschnitt II Landesvermessung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet der Raumbezug einzurichten und die Erdoberfläche des Landes in ihrer topographischen Ausprägung darzustellen und zu beschreiben. (2) Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet 1. Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere, insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und 2. die topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. Die Erhebung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 8 im Geobasisinformationssystem zu führen. Hierzu gehören insbesondere 1. die Einrichtung und Laufendhaltung der Festpunktfelder nach Lage, Höhe und Schwere, 2. der Aufbau und die Unterhaltung eines Satellitenpositionierungsdienstes und 3. die Einrichtung und Laufendhaltung des topographisch-kartographischen Informationssystems. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geobasisdaten des Informationssystems nach § 9. (2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen. Abschnitt III Liegenschaftskataster Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur tatsächlichen Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen. Daneben werden weitere Unterlagen in den Liegenschaftskatasterakten geführt. Der detaillierte Inhalt des Liegenschaftskatasters wird in einer Rechtsverordnung festgelegt. (2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag gebildet oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig oder erforderlich ist, von Amts wegen. Werden Flurstücke in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren gebildet, so ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. Sind für Enteignungsverfahren oder zur Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren nur Teile von Flurstücken erforderlich, kann die Katasterbehörde auf Antrag der jeweils für das Verfahren zuständigen Stelle neue Flurstücke bilden, § 22 bleibt hiervon unberührt; Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt. (3) Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen. (4) Liegenschaftsangaben umfassen insbesondere die Angaben zur geometrischen Form, Lage und Größe der Liegenschaften einschließlich der bestimmenden Koordinaten sowie Angaben zu Flurstücksnummern, Straßennamen, Hausnummern und Lagebezeichnungen. (5) Eigentümerangaben sind in Übereinstimmung mit dem Grundbuch die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und die Angaben zu Verwaltern sowie die Grundbuchbezeichnung. Eigentümerangaben von nicht im Grundbuch nachgewiesenen Grundstücken werden von der Katasterbehörde geführt, soweit das Eigentum gegenüber der Katasterbehörde nachgewiesen ist. Ein Recht der Betroffenen, Eigentümerangaben löschen oder sperren zu lassen, besteht nicht; ein Berichtigungsanspruch bleibt hiervon unberührt. (6) Ergänzend können öffentlich-rechtliche Festlegungen geführt werden. Öffentlich-rechtliche Festlegungen sind auf den Grund und Boden bezogene Bewertungen, Rechte, Beschränkungen, Belastungen oder andere Festlegungen, die öffentlich-rechtlich begründet sind. Soweit nicht der Nachweis im Liegenschaftskataster gesetzlich festgelegt ist, können anstelle der öffentlich-rechtlichen Festlegungen Hinweise und Verknüpfungen geführt werden. (7) Die auf Grund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt. (8) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. (9) Darüber hinaus hat das Liegenschaftskataster insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. Die Erhebung umfasst alle Maßnahmen zur Erneuerung und Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Hierzu gehören insbesondere: 1. Vermessungen zur Feststellung, Abmarkung oder Koordinierung von Grundstücksgrenzen, zur Erfassung von Gebäuden und zur Laufendhaltung des Anschlusspunktfeldes (Liegenschaftsvermessungen); 2. Erhebungen zur Laufendhaltung der Angaben über die tatsächliche Nutzung und die charakteristische Topographie; 3. die Verwendung der Mitteilungen zur Laufendhaltung der Liegenschafts- und Eigentümerangaben; 4. die Verwendung sonstiger Informationen zur Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Das Liegenschaftskataster wird in einem landeseinhe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.