Sachsen

Zuständigkeitsverordnung Trennungsgeld

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Quellenkennung: 2946. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 420 Fsn-Nr.: 242-10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld in seinem Geschäftsbereich (Zuständigkeitsverordnung Trennungsgeld) Vom 4. Dezember 1995 Aufgrund von § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet: § 1 (1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634) und der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), geändert durch Verordnung vom 16. April 1993 (BGBl. I S. 492), für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. (2) Das Nähere wird durch Erlaß bestimmt. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Dresden, den 4. Dezember 1995 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.