Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz"

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Quellenkennung: 4947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 14, S. 688 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. November 2001

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“ Vom 4. Oktober 2001 Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bad Gottleuba-Bergießhübel, Gemarkung Langenhennersdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,25 ha. 2Es umfasst nach dem Stand vom 29. Dezember 1998 auf dem Gebiet der Stadt Bad Gottleuba-Bergießhübel, Gemarkung Langenhennersdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, das Flurstück Nummer 314 h sowie das Flurstück 314 k teilweise. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 1. Oktober 2001 im Maßstab 1:2 730 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 4. Oktober 2001 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident Karte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.