Bremen

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

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Quellenkennung: 73808. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.09.1992 Inkrafttreten01.01.1992 Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 294 Gliederungsnummer:205-d-2 Zitiervorschlag: "Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 (Brem.GBl. 1992, S. 294)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.09.1992 Inkrafttreten01.01.1992 Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 294 Gliederungsnummer:205-d-2 Zitiervorschlag: "Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 (Brem.GBl. 1992, S. 294)" juris-Abkürzung: PolStrZustErwAbk BR Ausfertigungsdatum: 08.11.1991 Gültig ab: 01.01.1992 Dokumenttyp: Abkommen Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1992, 294 Gliederungs-Nr: 205-d-2 Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 8. November 1991 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 (1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen. (2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 (1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst. (2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes. (3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten die Regelungen dieses Abkommens auch für sie. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 4 (1) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt. (2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind. (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Betritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam. (4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.