Bremen

Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven

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Quellenkennung: 307690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.12.2025 Inkrafttreten01.01.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1369 Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven vom 4. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1369)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.12.2025 Inkrafttreten01.01.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1369 Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven vom 4. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1369)" juris-Abkürzung: AuslPUntGebO BR Ausfertigungsdatum: 04.12.2025 Gültig ab: 01.01.2026 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 1369 Gliederungs-Nr: - Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven Vom 4. Dezember 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung von Unterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung erhebt die Stadt Bremerhaven auf der Grundlage des § 2 Absatz 5 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven zur Deckung ihrer Kosten Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühr ist derjenige, dem die Unterkunft von der Stadt Bremerhaven im Sinne des § 2 Absatz 1 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven zugewiesen wurde oder der sie tatsächlich, gegebenenfalls auch unberechtigt nutzt. (2) Personen, die als Lebensgemeinschaft eine Unterkunft benutzen, sowie Ehegatten und volljährige Familienangehörige, die im Familienverband leben, haften als Gesamtschuldner. Im Übrigen haften mehrere Benutzer anteilig nach dem Maße der Benutzung. Eltern sind Gebührenschuldner für ihre minderjährigen Kinder. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Benutzungsverhältnisses im Sinne des § 2 Absatz 2 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven. Bei unberechtigter Nutzung entsteht die Gebührenpflicht ab erstem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung. (2) Die Gebührenpflicht endet mit Auszug und Rückgabe der Unterkunft gemäß § 6 Absatz 1 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven. (3) Die vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet nicht von der Gebührenpflicht. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat. (2) Die Benutzungsgebühren betragen je Person monatlich: für den Unterbringungsplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft 344 € für den Unterbringungsplatz in einer Wohnung 260 € (3) Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Härte geboten ist und die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit der Zuweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung festgesetzt werden. (2) Die Benutzungsgebühr ist als monatliche Vorausleistung zu entrichten. Sie ist mit Ausnahme des Ankunftsmonats ohne besondere Aufforderung monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. des jeweiligen Monats zu entrichten. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.