Bremen

Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 230616. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.05.2024 Inkrafttreten31.05.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 179 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG) vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 179)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.05.2024 Inkrafttreten31.05.2024 Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 179 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG) vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 179)" Amtliche Abkürzung: BremWindBGUG Ausfertigungsdatum: 29.05.2024 Gültig ab: 31.05.2024 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2024, 179 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG) Vom 29. Mai 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Verpflichtung der Gemeinden Die Pflicht der Freien Hansestadt Bremen nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes haben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gemäß den in der nachfolgenden Tabelle genannten Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zu erfüllen. Stadtgemeinde Teilflächenziele, die bis zum 31. Dezember 2027 mindestens zu erfüllen sind (Anteil der Landesfläche in Prozent) Teilflächenziele, die bis zum 31. Dezember 2032 mindestens zu erfüllen sind (Anteil der Landesfläche in Prozent) Bremen 0,19 0,21 Bremerhaven 0,06 0,29 Summe 0,25 0,5 Einzelansicht Seitenanfang § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.