Bremen

Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

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Quellenkennung: 69654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.03.1992 Inkrafttreten17.03.1992 Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 45 Gliederungsnummer:310-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 3. März 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 45)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.03.1992 Inkrafttreten17.03.1992 Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 45 Gliederungsnummer:310-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 3. März 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 45)" juris-Abkürzung: SeeRAGHHZustAbkG BR Ausfertigungsdatum: 03.03.1992 Gültig ab: 17.03.1992 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1992, 45 Gliederungs-Nr: 310-c-1 Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 3. März 1992 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 6. November 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen. Bremen, den 3. März 1992 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.