Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“

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Quellenkennung: 5026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 180 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2006

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“ Vom 30. Mai 2006 Auf Grund von § 64 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nr. 03-2/68 vom 1. Mai 1968, ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 19,79 ha. 2Es besteht aus 4 Teilflächen im Bereich des Westufers des Scheibe-Sees östlich der Stadt Hoyerswerda. 3Es umfasst nach dem Stand vom 28. Februar 2006 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Zeißig Flur 5 die Flurstücke 42 (teilweise), 51 (teilweise) und 52 (teilweise), auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Zeißig Flur 9 die Flurstücke 5/2 (teilweise), 5/3, 7/2, 8/1 (teilweise), 8/2 (teilweise), 9/3 (teilweise), 9/4, 10 (teilweise), 11 (teilweise), 15/1 (teilweise), 17/2 (teilweise), 20/1 (teilweise), 20/2, 23 (teilweise), 24/2 (teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 34, 35 (teilweise), 37 (teilweise), 38 (teilweise), 39 (teilweise), 40 (teilweise), 41 (teilweise), 54/1, 54/2 (teilweise), 63/1, 63/2 (teilweise), auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Kühnicht Flur 3 die Flurstücke 98/1 (teilweise) und 98/2. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 857 sowie zwei Flurkarten im Maßstab 1 : 2 000 schraffiert eingetragen. 2Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Flurkarten. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 30. Mai 2006 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident Übersichtskarte Flurkarte 1 Flurkarte 2 Flurkarte 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.