Bremen

Bremisches Strafvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 323417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.12.2014 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht geändert, §§ 78a und 97a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 403) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 639 Gliederungsnummer:312-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 639), zuletzt Inhaltsübersicht geändert, §§ 78a und 97a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 403)"

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hören. Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde. Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 91 Aufhebung von Maßnahmen (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können, 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufhebung einer Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz nach § 128 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. § 92 Beschwerderecht (1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden. (2) Besichtigen Vertreter oder Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. Abschnitt 17 Kriminologische Forschung § 93 Evaluation, kriminologische Forschung (1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. (2) Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten § 94 Anstalten (1) Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet, die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. Insbesondere sind sozialtherapeutische Abteilungen vorzusehen. (2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. (3) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. (4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeitern übertragen werden. § 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 94 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 96 Anstaltsleitung (1) Für jede Anstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. (2) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. § 97 Bedienstete (1) Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten. (2) Für die Betreuung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. § 97a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte (1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf. (2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes. (3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten. § 98 Seelsorger und Seelsorgerinnen (1) Seelsorger und Seelsorgerinnen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf der Anstaltsseelsorger oder die Anstaltsseelsorgerin sich freier Seelsorgehelfer und freier Seelsorgehelferinnen bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. § 99 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. § 100 Interessenvertretung der Gefangenen Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden. § 101 Hausordnung Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten. Abschnitt 19 Aufsicht, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften, Beirat § 102 Aufsichtsbehörde (1) Der Senator oder die Senatorin für Justiz und Verfassung führt die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten. § 103 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 104 (1) Bei der Anstalt ist ein ehrenamtlicher Beirat zu bilden. Die Bestellung der bis zu neun Mitglieder des Beirats erfolgt zu Beginn der Wahlperiode der Bürgerschaft durch den Rechtsausschuss auf Vorschlag der Senatorin für Justiz und Verfassung. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirates ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen hinzuwirken. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bittet zur Vorbereitung des Vorschlags nach Satz 2 den Ausschuss für die Gleichstellung der Frau um eine Stellungnahme, wie die gesellschaftliche Gruppe der transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen oder nichtbinären Personen in den Anstaltsbeirat eingebunden werden kann. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Bestellung eines neuen Beirats. Eine Abberufung von Mitgliedern des Beirats durch den Rechtsausschuss ist bei grober Pflichtverletzung oder aufgrund eines sonstigen wichtigen Grundes möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, kann der Rechtsausschuss ein neues Mitglied bestellen. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Gefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Vollzugs. (3) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung. (4) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Hafträumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen. (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (6) Der Beirat erstattet dem Rechtsausschuss im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. (7) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Anstalt und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung. (8) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift. Abschnitt 20 Vollzug des Strafarrests § 105 Grundsatz (1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 106 nicht Abweichendes bestimmt. (2) § 106 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird. § 106 Besondere Bestimmungen (1) Strafarrestierte sollen im offenen Vollzug untergebracht werden. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestierten zulässig. (3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. (4) Den Strafarrestierten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. (5) Strafarrestierten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. (6) Sie dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. (7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. (8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Abschnitt 21 (aufgehoben) § 107 (aufgehoben) § 108 (aufgehoben) § 109 (aufgehoben) § 110 (aufgehoben) § 111 (aufgehoben) § 112 (aufgehoben) § 113 (aufgehoben) § 114 (aufgehoben) § 115 (aufgehoben) § 116 (aufgehoben) § 117 (aufgehoben) § 118 (aufgehoben) § 119 (aufgehoben) § 120 (aufgehoben) § 121 (aufgehoben) § 122 (aufgehoben) § 123 (aufgehoben) § 124 (aufgehoben) § 125 (aufgehoben) § 126 (aufgehoben) Abschnitt 21a Bußgeldvorschriften § 126a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme entgegen § 77a unbefugt betreibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung gebraucht oder bestimmt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Justizvollzugsanstalt Bremen. Abschnitt 22 Schlussbestimmungen § 127 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. § 128 Verhältnis zum Bundesrecht Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über 1. den Pfändungsschutz (§ 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3), 2. das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121, § 121a und § 121b, § 50 Absatz 5 Satz 2), 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138), 4. den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175), 5. den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für andere Arten des Freiheitsentzugs (§ 178) gelten fort.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.