Bremen

Bremisches Strafvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 323417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.12.2014 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht geändert, §§ 78a und 97a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 403) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 639 Gliederungsnummer:312-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 639), zuletzt Inhaltsübersicht geändert, §§ 78a und 97a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 403)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.12.2014 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht geändert, §§ 78a und 97a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 403) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 639 Gliederungsnummer:312-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 639), zuletzt Inhaltsübersicht geändert, §§ 78a und 97a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 403)" juris-Abkürzung: StVollzG BR Ausfertigungsdatum: 25.11.2014 Gültig ab: 01.01.2015 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2014, 639 Gliederungs-Nr: 312-h-1 Bremisches Strafvollzugsgesetz Vom 25. November 2014* Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2026 bis 30.06.2028 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, §§ 78a und 97a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 403) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs § 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung § 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung § 5 Soziale Hilfe Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6 Aufnahmeverfahren § 7 Diagnoseverfahren § 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung § 10 Trennungsgrundsätze § 11 Unterbringung während der Einschlusszeiten § 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten § 13 Wohngruppenvollzug § 14 Unterbringung von Müttern mit Kindern § 15 Geschlossener und offener Vollzug § 16 Verlegung und Überstellung Abschnitt 4 Sozialtherapie, psychologische Intervention und Psychotherapie § 17 Sozialtherapie § 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 19 Arbeitstherapeutische Maßnahmen § 20 Arbeitstraining § 21 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen § 22 Arbeit § 23 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 24 Freistellung von der Arbeit Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 25 Grundsatz § 26 Besuch § 27 Untersagung der Besuche § 28 Durchführung der Besuche § 29 Überwachung der Gespräche § 30 Telefongespräche § 31 Schriftwechsel § 32 Untersagung des Schriftwechsels § 33 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben § 34 Überwachung des Schriftwechsels § 35 Anhalten von Schreiben § 36 Andere Formen der Telekommunikation § 37 Pakete Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt § 38 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels § 39 Lockerungen aus sonstigen Gründen § 40 Weisungen für Lockerungen § 41 Ausführungen, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 42 Vorbereitung der Eingliederung § 43 Entlassung § 44 Nachgehende Betreuung § 45 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 46 Einbringen von Gegenständen § 47 Gewahrsam an Gegenständen § 48 Ausstattung des Haftraums § 49 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen § 50 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände § 51 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik § 52 Kleidung § 53 Verpflegung und Einkauf § 54 Freizeit Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten § 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 56 Überbrückungsgeld § 57 Eigengeld § 58 Taschengeld § 59 Konten, Bargeld § 60 Hausgeld § 61 Zweckgebundene Einzahlungen § 61a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung § 62 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge § 63 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung § 64 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang § 65 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung § 66 Gesundheitsschutz und Hygiene § 67 Krankenbehandlung während Lockerungen § 68 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 69 Benachrichtigungspflicht Abschnitt 12 Religionsausübung § 70 Seelsorge § 71 Religiöse Veranstaltungen § 72 Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung § 73 Grundsatz § 74 Allgemeine Verhaltenspflichten § 75 Ab- und Durchsuchungen § 76 Sichere Unterbringung § 77 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch § 77a Überflugverbot § 78 Festnahmerecht § 78a Befugnisse zur Gefahrenabwehr § 79 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 80 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 80a Verfahren § 81 Ärztliche Überwachung Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang § 82 Begriffsbestimmungen § 83 Allgemeine Voraussetzungen § 84 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 85 Androhung § 86 Schusswaffengebrauch Abschnitt 15 Disziplinarverfahren § 87 Disziplinarmaßnahmen § 88 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 89 Disziplinarbefugnis § 90 Verfahren Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 91 Aufhebung von Maßnahmen § 92 Beschwerderecht Abschnitt 17 Kriminologische Forschung § 93 Evaluation, kriminologische Forschung Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten § 94 Anstalten § 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung § 96 Anstaltsleitung § 97 Bedienstete § 97a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte § 98 Seelsorger und Seelsorgerinnen § 99 Medizinische Versorgung § 100 Interessenvertretung der Gefangenen § 101 Hausordnung Abschnitt 19 Aufsicht, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften, Beirat § 102 Aufsichtsbehörde § 103 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften § 104 Beirat Abschnitt 20 Vollzug des Strafarrests § 105 Grundsatz § 106 Besondere Bestimmungen Abschnitt 21 (weggefallen) §§ 107 - 126 (weggefallen) Abschnitt 21a Bußgeldvorschriften § 126a Bußgeldvorschriften Abschnitt 22 Schlussbestimmungen § 127 Einschränkung von Grundrechten § 128 Verhältnis zum Bundesrecht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe (Vollzug) und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten der Freien Hansestadt Bremen (Anstalten). § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. § 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten. (2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin. (3) Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln. (4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. (5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (6) Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Gefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. § 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung (1) Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (2) Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. (3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (4) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind. § 5 Soziale Hilfe (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. (2) Die Gefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gutzumachen. Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6 Aufnahmeverfahren (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 3), ihre Rechte nach § 10 Absatz 2 bis 4 sowie § 75 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 61a) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Gefangenen nicht zugegen sein. (3) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht. (4) Die Gefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen. (5) Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst frühzeitige Entlassung hinzuwirken. § 7 Diagnoseverfahren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Insbesondere bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen. (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen. (4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann. (5) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr kann das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind. § 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird innerhalb der ersten drei Monate nach der Aufnahme ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (4) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, kann auch der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer oder die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin an der Konferenz beteiligt werden. Den Gefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. In den Fällen des § 7 Absatz 5 kann auch ein vereinfachtes Verfahren Anwendung finden. (5) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden. (6) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist dem künftig zuständigen Bewährungshelfer oder der künftig zuständigen Bewährungshelferin in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihm oder ihr der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden. (7) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen ausgehändigt. § 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, 2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt, 3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, 4. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, 5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, 6. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen, 7. Teilnahme an einzelnen oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie, 8. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen, 9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, 10. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, 11. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, 12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, 13. Arbeit, 14. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, 15. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, 16. Ausführungen, Außenbeschäftigung, 17. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, 18. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, 19. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, 20. Ausgleich von Tatfolgen, 21. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und 22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 Strafvollzugsgesetzes. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 13 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. (3) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Vollzug, 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, 3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente, 4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der forensischen Ambulanzen, 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe, 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, 7. Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht in Abstimmung mit der Bewährungshilfe, 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen, 9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete. Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung § 10 Trennungsgrundsätze (1) Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. (2) Die Zuordnung zum Männer- oder Frauenvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht. (3) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 2 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer, mituntergebrachter Gefangener, abweichen. (4) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 3 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. (5) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. § 11 Unterbringung während der Einschlusszeiten (1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. (2) Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich. (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. § 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, 1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist, 2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder 3. während des Diagnoseverfahrens. § 13 Wohngruppenvollzug (1) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort untergebrachten Gefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln. (2) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut. § 14 Unterbringung von Müttern mit Kindern (1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde. § 15 Geschlossener und offener Vollzug (1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen und namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. (3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 16 Verlegung und Überstellung (1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. (2) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden. Abschnitt 4 Sozialtherapie, psychologische Intervention und Psychotherapie § 17 Sozialtherapie (1) Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich insbesondere psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.