Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung

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Quellenkennung: de/gesetze-212960. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 40], S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/14, [Nr. 43])

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 40], S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/14, [Nr. 43]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1  Dem am 13. März 2014 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2  Über den bevorstehenden Beitritt eines weiteren Landes zum Staatsvertrag unterrichtet die Landesregierung den Landtag, bevor sie nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt, die Zustimmung zum Beitritt zu erklären. § 3  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen. Potsdam, den 10. Juli 2014 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Staatsvertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.