Brandenburg

Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen des Vollzugs der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten im Land Brandenburg (Harmonisierte-Bauprodukte-Marktüberwachungsermächtigungsübertragungsverordnung - BbgHBauPMÜEÜV)

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Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen des Vollzugs der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten im Land Brandenburg (Harmonisierte-Bauprodukte-Marktüberwachungsermächtigungsübertragungsverordnung - BbgHBauPMÜEÜV) vom 6. Juli 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 43])

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Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen des Vollzugs der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten im Land Brandenburg (Harmonisierte-Bauprodukte-Marktüberwachungsermächtigungsübertragungsverordnung - BbgHBauPMÜEÜV) vom 6. Juli 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 43]) Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: § 1 Übertragung der Ermächtigung Die Ermächtigung der Landesregierung zur Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte nach § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für Bauprodukte wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das für das Bauordnungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 6. Juli 2023 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung Guido Beermann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.