Brandenburg

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 29. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 11], S.176)

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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 29. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 11], S.176) Auf Grund des § 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) und des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung: § 1 Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) und Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 550) ist der Zentraldienst der Polizei. § 2 Zuständige Stelle für die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. II S. 358) ist der Zentraldienst der Polizei. § 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 29. März 2009 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister des Innern Jörg Schönbohm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.