Bremen

Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)

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Quellenkennung: 296458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.03.2015 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 124 Gliederungsnummer:752-d-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 124), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Die Konzepte sollen insbesondere Aussagen zu kommunalen Maßnahmen 1. in der Bauleitplanung und 2. bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen enthalten. Die Konzepte sind zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. (2) In den Konzepten nach Absatz 1 sollen insbesondere Handlungsmöglichkeiten zu folgenden Themen einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Handlungsmöglichkeiten untersucht werden: 1. Energieversorgung von neuen Baugebieten einschließlich der dafür gegebenenfalls vorzusehenden Flächen, 2. Zuschnitt von Grundstücken, Anordnung und Orientierung von Bebauung und Dachflächen, Ausformung von Baukörpern im Hinblick auf den Energieverbrauch sowie Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der passiven Solarenergienutzung, 3. Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, 4. Verminderung des Energieverbrauchs von Gebäuden gegenüber dem ansonsten vorgeschriebenen Energiestandard, insbesondere zur Erprobung zukünftiger gesetzlicher Anforderungen im Rahmen von Modellprojekten und 5. Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Anpassungsstrategie nach § 3. § 14 Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (1) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 2 sowie § 94 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, durch Rechtsverordnung auf die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft übertragen. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Sachverständige, auf die die Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes übertragen werden, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können 1. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere a) die berufliche Qualifikation, b) der Umfang der Fachkenntnisse, c) die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Berufserfahrung, d) der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, e) der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, 2. ein Verfahren für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere a) die Prüfung der fachlichen Kenntnisse und der persönlichen Eignung, b) die Einrichtung und Zusammensetzung von Prüfungsorganen, c) die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane, d) die dem Antrag auf Anerkennung beizufügenden Unterlagen, 3. Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere a) den Inhalt und den Umfang der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten, b) die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit und c) Pflichten zur Fortbildung, 4. die Vergütung der Sachverständigen, 5. die Überwachung der Sachverständigentätigkeit und 6. die Voraussetzungen für den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung sowie die Untersagung der Sachverständigentätigkeit geregelt werden. (3) Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 2, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Die Kammer kann für die Ausführung dieser Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 22 des Bremischen Ingenieurgesetzes Gebühren erheben. § 24 des Bremischen Ingenieurgesetzes findet entsprechende Anwendung. § 15 Verbot des Anschlusses elektrischer Widerstandsheizungen (1) Der erstmalige Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen zur Wärmeversorgung von Räumen ist verboten. Ausgenommen ist der Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen in: 1. Wohngebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je Wohnung beträgt, 2. sonstigen Gebäuden, sofern die elektrische Leistung der Heizung nicht mehr als 2 000 Watt je 100 Quadratmeter beheizter Nutzfläche beträgt, 3. Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung a) auf eine Innentemperatur von unter 12 Grad Celsius oder b) jährlich weniger als vier Monate beheizt werden, 4. Gebäuden, die aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmeter Nutzfläche zusammengesetzt sind und für nicht mehr als eine Dauer von zwei Jahren aufgestellt werden, 5. Zelten und Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, sofern ihre Standzeit nicht mehr als drei Monate beträgt oder 6. Gebäuden im Passivhaus-Standard, sofern deren Jahresheizwärmebedarf höchstens 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche beträgt. (2) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft befreit auf Antrag von dem Verbot nach Absatz 1, sofern 1. die Heizleistung eines Gebäudes 20 Watt je Quadratmeter beheizter Nutzfläche nicht überschreitet oder 2. andere Arten der Raumheizung technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Der Antrag ist zu begründen. Der Behörde sind alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vorzulegen. § 16 Überwachung (1) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes, der nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie über die Einhaltung der Anforderungen nach § 15 zu wachen. Die zuständige Behörde kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. (2) Die mit dem Vollzug nach Absatz 1 beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks vorher mitgeteilt werden. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund von § 16 Absatz 1 erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. einer Rechtsverordnung nach § 14 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 4. eine elektrische Heizung entgegen § 15 anschließt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und bis zu 5 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 4 geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 18 Übergangsvorschriften (1) § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt durch die Vorlage der Klimaschutzstrategie 2038 bei der Bürgerschaft (Landtag) als erfüllt. (2) Auf Gebäude, auf die nach § 111 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes die mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 7. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Bremische Energiegesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 325 - 752-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 677) geändert worden ist, außer Kraft. Bremen, den 24. März 2015 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.