Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Partheaue“

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Quellenkennung: 5028. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 9, S. 434 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2006

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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue“ Vom 20. Juni 2006 Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutz-gesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Naunhof, Ortsteil Lindhardt und der Gemeinde Parthenstein, Ortsteil Pomßen im Muldentalkreis werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue“ vom 17. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 692), ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 11,40 ha. 2Es befindet sich östlich der Ortslage Lindhardt, teilweise auf dem Gebiet der ehemaligen „Gneisenau-Kaserne“. 3Es umfasst nach dem Stand vom 15. Juni 2006 auf dem Gebiet der Stadt Naunhof, Gemarkung Naunhof die Flurstücke 1223/4, 1223/7, 1223/3 (teilweise), 1230/1 (teilweise) und 1231/2 (teilweise) sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Parthenstein, Gemarkung Pomßen das Flurstück 1002/1 (teilweise).  (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Juni 2006 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte des Staatlichen Vermessungsamtes Borna vom 15. Juni 2006 im Maßstab 1:2 000 eingetragen. 2Es ist im Original grün umgrenzt (in den Vervielfältigungen schwarz umgrenzt) dargestellt. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. 4Die Übersichtskarte und die Flurkarte sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig in Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 472, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 3 in Kraft. Leipzig, den 20. Juni 2006 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Übersichtskarte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.