Sachsen

Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 57 Fsn-Nr.: 211-2.7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Entschädigung der nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der Bodenschätzungsausschüsse (Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung – BodSchätzEntVO) Vom 19. Dezember 1995 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 20124 Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird verordnet: § 1 Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit: 1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und 2. Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.1 § 2 1Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 20 Euro für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. 3Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.2 § 3 Die Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft. Dresden, den 19. Dezember 1995 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 4. April 2016 (SächsGVBl. S. 116) 2 § 2 geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 116), durch Verordnung vom 4. April 2016 (SächsGVBl. S. 116) und durch Verordnung vom 30. April 2024 (SächsGVBl. S. 471)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.