Bremen

Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 299749. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.04.2024 Inkrafttreten16.10.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 946) Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 151 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz vom 30. April 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 151), zuletzt § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 946)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.04.2024 Inkrafttreten16.10.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 946) Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 151 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz vom 30. April 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 151), zuletzt § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 946)" juris-Abkürzung: KCanGZustV BR Ausfertigungsdatum: 30.04.2024 Gültig ab: 28.05.2024 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2024, 151 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz Vom 30. April 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 946) Aufgrund des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109, S. 2) verordnet der Senat: § 1 Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörde nach §§ 11 bis 15, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2 bis 5 sowie § 27 Absatz 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes, soweit die Probenahme betroffen ist, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen. § 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt, ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt. Die Fachaufsicht übt insoweit die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aus. § 3 Kinder- und Jugendschutz (1) Zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. (2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes ist das Jugendamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und das Jugendamt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) § 1 und § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.