Bremen

Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 67104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.07.1964 Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 154 Gliederungsnummer:410-a-1 Zitiervorschlag: "Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 154)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.07.1964 Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 154 Gliederungsnummer:410-a-1 Zitiervorschlag: "Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 154)" juris-Abkürzung: HGBAG BR Ausfertigungsdatum: 18.07.1899 Gültig ab: 01.07.1964 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1899, 154 Gliederungs-Nr: 410-a-1 Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Vom 18. Juli 1899 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: Einzelansicht Seitenanfang § 11) Fußnoten 1) überholt bzw. entbehrlich Einzelansicht Seitenanfang § 21) Fußnoten 1) überholt bzw. entbehrlich Einzelansicht Seitenanfang § 3 Die nach dem bisherigen Recht im Handelsregister bewirkten Eintragungen, welche nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig sind und auch durch Art. 22 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht aufrecht erhalten werden, können von Amts wegen gelöscht werden. Dies gilt insbesondere 1) von der Eintragung von Handelsvollmachten (§ 11 des Bremischen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 6. Juni 1864), 2) von der Eintragung ausländischer Handelsgesellschaften, sofern sie im Bremischen Staatsgebiet keine Zweigniederlassung haben, 3) von der Eintragung sonstiger ausländischer Erwerbsgesellschaften, 4) von den auf Grund des § 5 des Bremischen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bewirkten Eintragungen, sofern sie nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig sind. Das Gericht hat die Beteiligten, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist, von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruches zu bestimmen. Als Beteiligte gelten in den Fällen unter Nr. 2 und 3 die eingetragenen Bevollmächtigten. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Einzelansicht Seitenanfang § 41) Fußnoten 1) überholt bzw. entbehrlich Einzelansicht Seitenanfang § 5 Löschungen und Übertragungen in ein anderes Register, welche nach Maßgabe der §§ 3...2) von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden, erfolgen gebührenfrei. Fußnoten 2) „und 4“ gestrichen Einzelansicht Seitenanfang § 6 Für die Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathafen beziehen, sind alle Häfen und Ankerplätze an der Weser und ihren Nebengewässern dem Heimathafen gleichzuachten. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. ...3) Fußnoten 3) Abs. 2 u. 3 Aufhebungsvorschriften Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.