Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 45ff34de-45c9-4608-9da8-9d4580a3a43b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 569 Ausfertigungsdatum 20.04.2005 Fassung Gültig ab 03.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 569 Ausfertigungsdatum 20.04.2005 Fassung Gültig ab 03.07.2026 Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Überschrift sowie Anlagen 4 und 5b ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026( GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. Vom 20. April 2005 Aufgrund des § 28 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 (GS. NRW. S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet: Erster Abschnitt Wahltermin, Wahlbezirke, Wahlausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Wahltermin Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Landwirtschaftskammer setzt den Tag und die Uhrzeit fest, bis zu denen die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln zur Wahl der Mitglieder bei der Wahlleitung eingegangen sein müssen (Wahltermin). (2) Im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360) setzt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium den Wahltermin fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Wahlbezirke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Eine von § 9 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes abweichende Festlegung von Wahlbezirken durch Zusammenschluss mehrerer benachbarter Kreise und kreisfreier Städte zu jeweils einem Wahlbezirk im Sinn des § 9 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt in der Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes. (2) Die Bedeutung eines Wahlbezirks im Sinn des § 9 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes, nach der die Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Landwirtschaftskammergesetzes eine über die Mindestzahl von drei hinausgehende Mitgliederzahl bestimmen kann, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten und nach der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe. (3) Ergibt sich für einen Wahlbezirk eine Mitgliederzahl, die über die Mindestzahl von drei Mitgliedern hinausgeht, kann die höhere Zahl nur insoweit berücksichtigt werden, als eine durch drei teilbare Zahl erreicht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wahlausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses im Sinn des § 10 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können von der Wahlleitung sowohl aus dem Kreis der Vertrauenspersonen für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 13) als auch aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die Berufenen werden von der Wahlleitung durch Handschlag verpflichtet. (2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender den Ausschlag. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde; eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn die Ladungen mit einer Frist von acht Tagen vor dem Sitzungstermin verschickt worden sind. (3) Der Wahlausschuss bestimmt aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zur Aufnahme der Niederschriften über die Verhandlungen, es ist jedoch auch zulässig, andere geeignete Personen zu bestimmen. Zweiter Abschnitt Wählerliste Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Erstellung, Gegenstand der Eintragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst und Absätze 2 und 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) In die Wählerliste gemäß § 10 Absatz 5 des Landwirtschaftskammergesetzes, die die Landwirtschaftskammer von Amts wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten im Sinn des § 7 des Landwirtschaftskammergesetzes nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen. (2) Bei juristischen Personen gemäß § 7 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw. der Bevollmächtigte aufzuführen. (3) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, deren Betriebe sich über mehrere Wahlbezirke eines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe in verschiedenen Wahlbezirken besitzen, sind nur in die Wählerliste ihres Wohnsitzes aufzunehmen. (4) Die Wählerliste wird der Wahlleitung bis zum 50. Tag vor dem Wahltermin zugeleitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Öffentliche Auslegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleitung öffentlich ausgelegt. (2) Die Wahlleitung hat Ort und Zeit der Auslegung der Wählerliste vorher nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste spätestens biszum Ablauf der Auslegungsfrist bei ihr oder ihm erhoben werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Einsprüche gegen die Wählerliste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die von der Wahlleitung nicht als begründet erachtet und abgestellt werden, sind dem Hauptausschuss  gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vorzulegen, der darüber binnen 10 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu machen und in der Wählerliste zu vermerken. Sie ist, vorbehaltlich der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Eintragung nach Ablauf der Auslegungsfrist Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Wahlberechtigte können nach Ablauf der Auslegungsfrist nur auf rechtzeitig erhobenen Einspruch in die Wählerliste aufgenommen werden, es sei denn, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit handelt, die von der Wahlleitung bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen ist. (2) Alle Änderungen der Wählerlisten sind durch eine mit Tag und Unterschrift versehene Bemerkung zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Schließung der Wählerliste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026, in Kraft getreten am 3. Juli 2026. Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleitung die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die Bekanntmachung hierüber erfolgt ist. Dritter Abschnitt Wahlvorschläge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufforderung zu Wahlvorschlägen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. Die Wahlleitung fordert spätestens am 70. Tag vor dem Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Diese Aufforderung beinhaltet, dass bei den Wahlvorschlägen auf die paritätische Repräsentanz von Frauen geachtet werden soll. Falls das nicht möglich ist, sollen die Wahlvorschläge Frauen entsprechend ihrem Anteil der zur Wahl Berechtigten vorsehen. Gleichzeitig werden der Tag, bis zu dem die Wahlvorschläge bei der Wahlleitung eingereicht werden können, und die Voraussetzungen für die Zulassung eines Wahlvorschlags bekannt gegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Einreichen von Wahlvorschlägen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 2, 3 und 5  geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Abätze 1 und 2 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026( GV. NRW. S. 418, ber. S. 471) , in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Wahlvorschläge können bei der Wahlleitung bis 12.00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden. (2) Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die Wahl der Wahlgruppen 1 und 2 gemäß § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes in Form von Listen einzureichen. Jede Liste muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber mehr enthalten als Mitglieder der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. (3) Gemäß § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes soll auf die paritätische Repräsentanz von Frauen geachtet werden. Falls das nicht möglich ist, soll die Zahl der Bewerberinnen insgesamt dem Anteil der wahlberechtigten Frauen der einzelnen Gruppen entsprechen. (4) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit Namen und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, ausgeübtem Beruf und Anschrift so deutlich zu kennzeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. (5) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn sich zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag aus der eingereichten Liste Name und Vorname sowie Berufsangabe nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes ergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Form der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Überschrift und Absatz 1 ersetzt sowie Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und können in Textform abgegeben werden. Sofern Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen, kann die Wahlleitung einen Nachweis anfordern. Wird der Nachweis unverzüglich erbracht, gilt eine etwaig laufende Frist als gewahrt. (2) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 können von eingetragenen Vereinen, die satzungsgemäß im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, eingereicht werden; sie müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter des satzungsgemäß zuständigen Organs unterzeichnet sein. Wahlvorschläge können auch von mehreren Vereinen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 müssen von mindestens 25 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 1 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. (3) Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 können von Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, die satzungsgemäß auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig sind, eingereicht werden; sie müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter unterzeichnet sein. Wahlvorschläge können auch von mehreren Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen gemeinsam eingereicht werden. Andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 müssen von mindestens 10 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. (5) Ein Wahlvorschlag, der zu dem in § 10 Absatz 1 genannten Termin nicht die notwendigen Unterschriften trägt, ist ungültig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Einzureichende Nachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Mit jedem Wahlvorschlag sind in Textform einzureichen 1. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 5a, mit der erklärt wird, a) dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt sowie b) dass über ihr oder sein Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder über ihre oder seine Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren nicht angeordnet worden ist, 2. die Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 5b, mit der bescheinigt wird, a) dass und seit wann die jeweilige Bewerberin oder der jeweilige Bewerber in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist sowie b) dass die jeweilige Bewerberin oder der jeweilige Bewerber wahlberechtigt beziehungsweise wählbar ist, 3. bei der Unterzeichnung durch Vertreterinnen oder Vertreter eines Vereines oder einer Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigung a) ein Auszug aus dem Vereinsregister und die Vereinssatzung für den Nachweis der Vereinseigenschaft und für den Vereinszweck. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen haben entsprechende Unterlagen einzureichen, soweit diese nicht bereits zu einer früheren Wahl vorgelegt wurden und seitdem keine Änderungen der Vereinseigenschaft oder des Vereinszwecks eingetreten sind, und b) ein Nachweis der Bevollmächtigung, 4. bei Wahlvorschlägen nach § 11 Absatz 2 und 3, die nicht unter Nummer 3 fallen, die Bescheinigung der Gemeinde, dass und seit wann die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist. (2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sollen mindestens eine Woche vor der in § 10 Absatz 1 genannten Frist beantragt werden. Sie sind kostenfrei auszustellen. (3) Die §§ 14 und 15 gelten sinngemäß bei Mängeln, die sich aus der Versagung oder Unvollständigkeit einer Bescheinigung ergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Vertrauensperson Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471) , in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden, die möglichst am Sitz der Wahlleitung wohnen sollen. Sie sind berechtigt, mit der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu verhandeln sowie den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Die Vertrauensperson teilt der Wahlleitung die Rücknahme des Wahlvorschlages bezüglich der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers innerhalb der Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 14 in Textform mit. (2) Fehlt die Bezeichnung von Vertrauensperson und deren Stellvertretung, gelten die Unterzeichnenden der Reihenfolge nach als Vertrauensperson und Stellvertreterin oder Stellvertreter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Aufforderung zur Mängelbeseitigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, so wird unverzüglich die Vertrauensperson aufgefordert, diese rechtzeitig zu beseitigen. (2) Falls die paritätische Repräsentanz von Frauen bei einem Wahlvorschlag nicht berücksichtigt ist oder, falls das nicht möglich ist, Frauen nicht entsprechend ihrem Anteil der zur Wahl Berechtigten vorgeschlagen werden (§ 10 Absatz 3), fordert die Wahlleitung die Vertrauensperson auf, die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages im Sinn der Frauenförderung zu prüfen. Im Fall von Änderungen ist § 15 Absatz 1 entsprechend anwendbar. (3) Die Mängel der Wahlvorschläge können nur bis zum 36. Tag vor dem Wahltermin beseitigt werden. Gleiches gilt für Änderungen im Sinn des Absatz 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Änderung vorgeschlagener Bewerberinnen und Bewerber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Bewerberinnen und Bewerber, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleitung Bedenken erhebt, können innerhalb der in § 14 Absatz 3 vorgeschriebenen Frist durch andere ersetzt werden, wenn die vorschlagsberechtigten Vereine beziehungsweise Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, bei anderen Vorschlägen mehr als die Hälfte der Unterzeichnenden dies in Textform beantragen. (2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber kann nachträglich nur unter den für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Bestimmungen des § 11 und nur dann ergänzt werden, wenn sie nicht die in § 10 Absatz 2 vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerberinnen und Bewerbern erreicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zulassung der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten  Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung sind den Vertrauenspersonen rechtzeitig bekannt zu machen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. (2) Stellt der Wahlausschuss Mängel fest, kann er zu ihrer Behebung eine Ausschlussfrist bis zum 26. Tag vor dem Wahltermin setzen, nach deren Ablauf er über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich endgültig entscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Bezeichnung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Wahlvorschläge müssen eine Bezeichnung führen. (2) Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der Vertrauenspersonen sowie des Geburtstags der Bewerberinnen und Bewerber gleichzeitig und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung in der Reihenfolge des Eingangs bekannt zu geben. (3) Nach der Bekanntmachung ist die Zurücknahme eines Wahlvorschlags unzulässig. Vierter Abschnitt Durchführung der Wahl und von Nachwahlen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Wahlmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die  Wahlleitung stellt folgende Wahlmittel bereit: 1. Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7, 2. Wahlausweis nach dem Muster der Anlage 8, 3. äußerer Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9, 4. innerer Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 10, 5. Merkblatt über die Einzelheiten der Stimmabgabe. (2) Die Stimmzettel werden für jeden zugelassenen Wahlvorschlag bereitgestellt. Die Wahlmittel nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen sich voneinander farblich unterscheiden; die Stimmzettel müssen auch für jede Wahlgruppe von verschiedener Farbe sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Versendung der Wahlmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Wahlleitung versendet die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 so rechtzeitig, dass sie jeder oder jedem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin zugehen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält nur die für die jeweilige Wahlgruppe bestimmten amtlichen Stimmzettel. Mit der Übersendung der Wahlmittel teilt die Wahlleitung den Wahlberechtigten den Wahltermin, siehe § 1 Absatz 1, mit. (2) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Wahlberechtigten darauf hinzuweisen, dass die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 bis spätestens einen Tag vor dem Wahltermin persönlich bei der Wahlleitung abzuholen sind, wenn der rechtzeitige Zugang bis zum Wahltermin nicht gewährleistet werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Wahlhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 4 geändert und Absatz 5 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einen Stimmzet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.