Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 45ff34de-45c9-4608-9da8-9d4580a3a43b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 569 Ausfertigungsdatum 20.04.2005 Fassung Gültig ab 03.07.2026

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tel benutzen. Auf diesem dürfen höchstens so viele und müssen mindestens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag angekreuzt werden, wie Mitglieder der betreffenden Wahlgruppe zur Hauptversammlung zu wählen sind. (2) Die Wahlberechtigten legen den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen diesen. Der Wahlumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen. (3) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die auf dem Wahlausweis vorgesehene Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums. (4) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) so rechtzeitig an die Wahlleitung, dass er am Wahltermin dort eingegangen ist. (5) Die Wählerin oder der Wähler ist nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. Der Wahlbrief kann auch bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt in der Dienststelle der Wahlleitung abgegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Verspätet eingehende Wahlbriefe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. Die Wahlleitung vermerkt auf jedem an dem Tag nach dem Wahltermin eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Die Wahlbriefe werden gesammelt und bis zur Auszählung der Stimmen (§ 24) unter Verschluss gehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Nachwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Für die Nachwahlen nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl. (2) Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen. Fünfter Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Einberufung des Wahlausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleitung unverzüglich nach dem Wahltermin den Wahlausschuss (§ 3) zu einer öffentlichen Sitzung ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23a Wahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. Bei der Ernennung eines Wahlvorstandes gemäß § 10 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Auszählung der Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 4 und 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Der Wahlvorstand prüft aufgrund des Wahlausweises das Recht der Absendenden eines jeden Wahlbriefs zur Wahlberechtigung und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Er legt sodann den inneren Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Diese ist zu schließen und zu schütteln, nachdem sämtliche inneren Wahlumschläge in ihr gesammelt sind. (2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, b) dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlausweis beiliegt, c) die Erklärung im Wahlausweis nicht unterschrieben ist, d) dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, e) weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, f) der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge enthält, ohne dass eine gleiche Zahl von gültigen und unterschriebenen Wahlausweisen beiliegt, g) kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, h) ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Der Wahlvorstand öffnet die inneren Wahlumschläge einzeln, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und ermittelt, wie viele Stimmen gültig sind und wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen. (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, sind vom Wahlvorstand auszusondern und dem Wahlausschuss zur Entscheidung nach § 25 Absatz 2 vorzulegen. (5) Über die Stimmenzählung ist für jeden einzelnen Wahlvorstand eine Niederschrift entsprechend der Anlage 11 zu führen. Diese Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben und der Wahlniederschrift (§ 28 Absatz 2) beizufügen. (6) Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind öffentlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Ungültigkeit von Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 3, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Eine Stimme ist ungültig, wenn a) der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist, b) Bewerberinnen und Bewerber weniger als erforderlich oder mehr als zulässig angekreuzt worden sind (§ 20 Absatz 1), c) der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält, d) der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist, e) der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, f) der Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält. (2) In den gemäß § 24 Absatz 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Weitere Behandlung der Stimmzettel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss beschlossen hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. (2) Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat die Wahlleitung in Papier einzuschlagen und zu versiegeln. Sie sind so lange aufzubewahren, bis über die Gültigkeit der Wahl entschieden ist (§§ 31 und 32). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und ermittelt, welche Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt worden sind. (2) Die Sitze, deren Anzahl sich aus § 9 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung der Landwirtschaftskammer ergibt, werden zugeteilt, indem die Gesamtzahl der Sitze mit der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der für alle Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen geteilt wird. Jeder Wahlvorschlag erhält in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der gleichen Weise den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. (3) Als Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen diejenigen gewählt, die innerhalb des jeweiligen Wahlvorschlages den nach Absatz 2 ermittelten Bewerberinnen oder Bewerbern folgen. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verkündung des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Wahlleitung verkündet das Ergebnis der Wahl sofort nach der Feststellung unter Angabe der Namen der Gewählten und der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl ist im Wahlbezirk unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Bis zur Veröffentlichung wird das Wahlergebnis in der Kreisstelle zur Einsicht ausgelegt. (2) Über die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 12 aufzunehmen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Diese übersendet die Wahlleitung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen der Landwirtschaftskammer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Benachrichtigung der Gewählten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten von der Wahl in Textform und fordert sie auf, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl in Textform zu erklären. (2) Die Gewählten sind in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung eingeht, und dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Nachrücken von Ersatzmitgliedern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Werden dadurch, dass eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung ausscheidet, Mitgliedstellen frei, rücken die Ersatzmitglieder in der nach § 27 Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach. (2) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, findet eine Nachwahl (§ 22) statt. Sechster Abschnitt Wahlprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Prüfung von Amts wegen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Die Landwirtschaftskammer prüft die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung von Amts wegen. Erklärt die Hauptversammlung die Wahl eines Mitgliedes für ungültig, steht der Betroffenen oder dem Betroffenen binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses an sie oder ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde im Sinn des § 25 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Einspruch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 2 und 4, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte in Textform Einspruch bei der Landwirtschaftskammer erheben. Der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 1 kann sich nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 1, der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 2 nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 2 richten. (2) Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wahlverfahren kann die Wahl nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Absatz 1 Satz 2) nicht mehr angefochten werden. (3) Zur Beseitigung erheblicher Mängel des Wahlverfahrens in einzelnen Wahlbezirken ist in diesen durch Beschluss der Hauptversammlung die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Bis zur Durchführung dieser Wahl ruhen die Mandate der betroffenen Wahlgruppe. (4) Richtet sich ein Einspruch gegen die Wahl insgesamt, ist er binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Absatz 1 Satz 2) bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen das Gesetz, gegen die Verordnung oder gegen Satzungsbestimmungen verstoßen worden ist und dass der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Siebter Abschnitt Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Überschrift des Siebten Abschnitts geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Die Berufung von Mitgliedern durch die Hauptversammlung gemäß § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt auf drei Jahre. (2) Die ausscheidenden Mitglieder können erneut berufen werden und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis die Hauptversammlung die neuen Mitglieder berufen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Aufteilung der berufenen Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Die Hauptversammlung beschließt, welche Berufsgruppen gemäß § 15 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes in der Hauptversammlung durch berufene Mitglieder vertreten sein sollen und wie viele berufene Mitglieder auf die einzelnen Berufsgruppen entfallen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Vorschläge für die Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Vorschlagsberechtigt für die nach § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes zu berufenden Mitglieder der Hauptversammlung sind 1. für die vier Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. für je eine oder einen, die Universitäten Bonn und Münster sowie die Fachhochschule Südwestfalen (Fachbereich Landbau Soest) für eine oder einen und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für eine Vertreterin oder einen Vertreter, 2. für die fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus sowie aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berufsgruppen (§ 34), für die drei Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, 3. für je eine Vertreterin aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen der Rheinische LandFrauenverband e.V. und der Westfälisch-Lippische LandFrauenverband e.V., für eine Vertreterin aus dem Kreis der Arbeitnehmerinnen die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar – Umwelt, 4. für je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der Verbände der Landjugend die Landesarbeitsgemeinschaft der Landjugend Nordrhein und der Ring der Landjugend Westfalen - Lippe, für eine Vertreterin oder für einen Vertreter der Landjugend die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt. (2) Für jede Vertreterin beziehungsweise jeden Vertreter sind zwei Personen vorzuschlagen. Achter Abschnitt Wahl der Ortsstellen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Wahlversammlungen der Wahlberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 28. Januar 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 889), in Kraft getreten am 15. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 1 ersetzt Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen gemäß § 21 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes finden in gemeinsamen Wahlversammlungen der Wahlgruppen 1 und 2 der zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks statt. Die Wahlen erfolgen in nach Wahlgruppen getrennten Wahlvorgängen. (2) Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Fall der Verhinderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen. (3) Die Wahlversammlungen sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; die Frist beginnt am Ersten des nächsten auf die Schließung der Wählerliste nach § 8 folgenden Kalendermonats. Die Termine der Wahlversammlungen sind öffentlich bekannt zu machen.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Leitung der Versammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 werden von der Kreislandwirtin oder dem Kreislandwirt oder von einer beziehungsweise einem durch sie oder ihn benannten Stellvertreterin oder Stellvertreter geleitet. Ist die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt auch an der Bestimmung einer Stellvertretung gehindert, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung. (2) Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 werden von dem Mitglied der Kreisstelle, das die Versammlung einberufen hat, oder von einer von ihm bestimmten Stellvertretung geleitet. Ist das Kreisstellenmitglied auch an der Bestimmung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gehindert, so bestimmt die der Wahlgruppe 2 angehörende Stellvertreterin oder der der Wahlgruppe 2 angehörige Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung. (3) Die Leiterin oder der Leiter beruft zu ihrer beziehungsweise seiner Unterstützung bei der Wahl aus der Versammlung zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Wahlhandlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 418 Absatz 2 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 418, ber. S. 471), in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Nach Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten können diese Wahlberechtigte als Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Es müssen mindestens so viele Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestellt werden, wie Mitglieder der Ortsstelle zu wählen sind. Für die Wahlgruppe 2 kann auch nach Absatz 3 verfahren werden. (2) Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als Mitglieder der Ortsstelle sind, in der Reihenfolge der Stimmzahlen, die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 sowie die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Als Ersatzmitglieder sind die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 und die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 gewählt, die den als Mitglieder gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten unmittelbar folgen. Abweichend von Satz 1 kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn es nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten gibt, wie Mitglieder zu wählen sind, und niemand widerspricht. (3) Erscheint zu einer Wahlversammlung der Wahlgruppe 2 nur eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, so kann diese beziehungsweise dieser von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zum Mitglied der Ortsstelle berufen werden, wenn die oder der Wahlberechtigte dem zustimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Wahlergebnis, Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Wahlergebnis ist in den Wahlversammlungen bekannt zu geben. (2) Über die Wahlversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils von der Leiterin oder von dem Leiter der Wahlversammlung und den beiden Schriftführerinnen oder Schriftführern zu unterzeichnen und binnen einer Woche der Landwirtschaftskammer einzureichen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Wahlzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (GV. NRW. S. 32), in Kraft getreten am 28. Januar 2021. (1) Die Mitglieder der Ortsstellen werden auf sechs Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des auf den Termin der Wahlversammlung folgenden Kalendermonats. Die Mitglieder bleiben auch über die sechsjährige Amtszeit hinaus bis zur Durchführung einer Neuwahl in ihrer Stellung. Wiederwahl ist zulässig. (2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt, für die die gleichen Vorschriften gelten wie für die Hauptwahl. Neunter Abschnitt Schlussvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.