Sachsen

Hochschulkapazitätsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19028. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 9, S. 254 Fsn-Nr.: 711-7.2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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dem anzusetzen. (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen. § 17 Überprüfung der Berechnungsergebnisse in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen, Lehramt Sonderpädagogik, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen (1) Gibt es in den Studiengängen Lehramt an Oberschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil und der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde zu legen. (2) Gibt es im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik Abweichungen zwischen den Berechnungsergebnissen für die Aufnahmekapazität im bildungswissenschaftlichen Teil, der durch zwei dividierten Summe der Berechnungsergebnisse für die Aufnahmekapazität aller den Förderschwerpunkten entsprechenden Teilstudiengänge und der Summe der Berechnungsergebnisse aller den Schulfächern entsprechenden Teilstudiengänge unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen. (3) Teilstudiengänge, die an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, sind bei der Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen. Abschnitt 4 Ausnahmetatbestände § 18 Abweichende Festsetzung 1Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und bei Aus- oder Aufbau der Hochschulen befristet abweichend von den Abschnitten 2 und 3 festgesetzt werden. 2Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. § 19 Zugeordnete Stellen und Lehraufträge (1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. (2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die später entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind. (3) Die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen. (4) 1Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 4 Absatz 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. 2Im Übrigen bleibt § 8 unberührt. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 20 Entsprechende Anwendung Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung vom 29. März 1994 (SächsGVBl. S. 786), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 236) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 9. Februar 2021 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow Anlagen Anlage 1 Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung4 Anlage 2 Curricularnormwert und Curricularwerte auf Grund von Bandbreiten5 Anlage 3 Personalzuordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 2) 1 § 7 geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (SächsGVBl. S. 158) 2 § 8 geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (SächsGVBl. S. 158) 3 § 14 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2025 (SächsGVBl. S. 158) 4 Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (SächsGVBl. S. 158) 5 Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2025 (SächsGVBl. S. 158)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.