Sachsen

Festsetzung NSG „Rauner- und Haarbachtal“

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Quellenkennung: 9532. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 290 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juli 2007

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die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 18 bleibt unberührt; 11. die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG, sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen sowie Gewässerrenaturierungen und sonstige Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Habitatbedingungen für die Flussperlmuschel beitragen; 12. die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang; 13. die Sanierung von Altlasten auf den Flurstücken 98/1 und 147a der Gemarkung Mühlhausen; 14. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten. § 7 Gebote und Grundzüge der Pflege und Entwicklung (1) 1Gebote für forstwirtschaftliche Nutzer: 1. Je Hektar Waldfläche in Waldlebensraumtypen gemäß FFH-RL ist mindestens ein liegendes Stück (Mindestlänge 5 Meter, Mindestzopf am stärkeren Ende 40 Zentimeter) oder stehendes Totholz ab 40 Zentimetern Brusthöhendurchmesser und mindestens 3 Meter Höhe zu belassen, sofern entsprechende Totholzdimensionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits vorhanden, beziehungsweise aufgrund der Standort- und der Wuchsbedingungen zu erwarten sind; 2. Auf den Flurstücken 253 und 962/1 der Gemarkung Raun ist die Waldbestockung zur Erhaltung des Lebensraumtyps Übergangsmoor sowie zur Förderung des Rundblättrigen Sonnentaus sowie anderer an Moore spezialisierter Arten durch Beseitigung der beschattenden Fichten und Faulbäume aufzulichten. 2Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden. (2) Biotoppflege- und -entwicklungsmaßnahmen: 1. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen sowie sonstige nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützte Biotope sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden, soweit und solange dies nicht durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Lebensraumspezifisch sollen insbesondere folgende Pflegemaßnahmen realisiert werden:   a) Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der Offenland-Kohärenz;   b) Mahd und anschließende Beräumung von Borstgrasrasen im Zeitraum zwischen Juli und August eines jeden Jahres, wobei eine Nachbeweidung teilweise möglich ist;   c) Entbuschungsmaßnahmen innerhalb von Zwergstrauchheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Zwischenmooren; Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden, zum Teil nur teilweise betroffenen Flurstücken: 190, 191, 830, 835, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1068 der Gemarkung Raun und 456 der Gemarkung Sohl. 2Bei Zwergstrauchheiden ist eine Mahd in mehrjährigen Abständen ausreichend, wogegen Zwischenmoore der jährlichen selektiven Mahd von Konkurrenzpflanzen (Hochstauden) bedürfen;   d) Jährliche einmalige Mahd der Entwicklungsfläche für den Lebensraumtyp Pfeifengraswiese auf dem Flurstück 188 der Gemarkung Raun ab dem 15. September, nach Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes Durchführung einer wechseljährigen Herbstmahd;   e) Schaffung kleinflächiger Rohbodenaufschlüsse auf geeigneten mageren Mähwiesen und Borstgrasrasen zur Förderung stark gefährdeter, konkurrenzschwacher Pflanzenarten wie Wald-Läusekraut, Katzenpfötchen, Sumpf-Herzblatt und Echtes Fettkraut; diese Maßnahme ist nur nach besonderer naturschutzfachlicher Anleitung durchzuführen;   f) Mahd auf Teilen der Flurstücke 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, der Flurstücke 858 und 860 der Gemarkung Landwüst und der Flurstücke 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen aller zwei Jahre ab Mitte September unter Schonung vorhandener Raupengespinste zur Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Abbiss-Scheckenfalter und aus diesem Grund auch weitgehende Freistellung der mit Teufelsabbiss bewachsenen Teilflächen der Flurstücke 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen von Gehölzen zur Gewährleistung ihrer Besonnung zu den angrenzenden Offenlandbiotopen im Süden und Südosten;   g) Mahd von Gewässerrandstreifen in mehrjährigen Zeitabständen und abschnittsweises Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen zur Erhaltung und Entwicklung von Fließgewässern mit Unterwasservegetation;   h) Bekämpfung von Neophyten wie Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera; Schwerpunkt: unteres Tal des Rauner Baches sowie gesamtes Haarbachtal) und Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum; Schwerpunkt: unterhalb der Einmündung des Grenzbachs in den Rauner Bach) mittels naturverträglicher mechanischer Methoden wie Mahd oder Ausreißen sowie Unterbindung der weiteren Ausbreitung derselben;   i) Absperrung der Zufahrt, Müllberäumung, Bodenprofilierung und -lockerung sowie anschließende Initialbepflanzung in einem Flächenumfang von circa dreitausend Quadratmetern auf der auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun in der Bachaue befindlichen Erdaufschüttung zur Minderung von Gebietsbeeinträchtigungen durch Erdmassen- und Müllablagerungen, Parken von Pkw und Lkw in unmittelbarer Bachnähe am Oberlauf des Rauner Baches;   j) Entwicklung von standortgerechten Wiesengesellschaften auf den Flurstücken 2842 der Gemarkung Markneukirchen, 393 der Gemarkung Oberbrambach sowie 1061 der Gemarkung Raun nach durchgeführter Waldumwandlung zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie; 2. Zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes und zur Wiederherstellung der Lebensraumkohärenz für Bachneunauge und Westgroppe sowie zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die Flussperlmuschel sollen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und -güte folgende Maßnahmen durchgeführt werden:   a) Öffnung eines verrohrten Abschnittes des Gründelbaches auf den Flurstücken 181a, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun auf einer Länge von circa 470 Metern;   b) Entkoppelung des Teiches auf Flurstück 145 der Gemarkung Oberbrambach aus dem Hauptschluss;   c) Anlage einer Sohlrampe im Rauner Bach bei dem ehemaligen Wehr/Absturz am „Sohler Sauerbrunnen“;   d) Verbesserung der biologischen Gewässergüte des Rauner Baches von derzeit II auf mindestens I bis I – II durch Fernhaltung von Abwässern aus dem Gewässersystem des Rauner Baches beziehungsweise durch Sanierung bestehender und Bau notwendiger Kläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie weitere Extensivierung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen durch weitergehende Inanspruchnahme bestehender und zukünftiger Extensivierungsprogramme. (3) Soweit möglich sind die Pflege- und Entwicklungsbereiche in der zur Verordnung gehörenden Karte „Biotoppflege und -gestaltung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Juni 2007 in den Maßstäben 1 : 2 500 bis 1 : 5 000 dargestellt. (4) Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan sowie im Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ beschrieben. (5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind unbeschadet der Regelungen des § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen verpflichtet. § 8 Befreiung Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG schriftlich Befreiung erteilen. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 8 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt; 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern; 4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert; 5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet; 6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt; 7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 oberirdische Fließgewässer abweichend von § 6 Nr. 2 nutzt; 8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder neue Meliorationsanlagen anlegt; 9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach leitet; 10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen entlandet oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuführt; 11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fische in den Rauner Bach oder seine Nebengewässer einsetzt, die nicht Wirtsfische der Flussperlmuschel sind; 12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln betreibt; 13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt; 14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum Inkrafttreten der Verordnung praktizierte Maß hinaus ausleitet, es anstaut, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück ausdehnt; 16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege oder fichtendominierten Wälder betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt; 17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet; 18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Wildäcker anlegt; 19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Feuer macht oder unterhält; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt; 21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt; 22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten lässt; 23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Ufergehölze und sonstige in den Flurkarten nach § 2 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren überlässt; 24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 1. Erstaufforstungen anlegt; 2. Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen errichtet; 3. Pflanzenschutzmittel im Wald ausbringt. (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 und 3 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt. § 10 Übergangsregelung Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 1 und 3 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft. Chemnitz, den 13. Juni 2007 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Übersichtskarte 1 prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.